Pe SRH RE Tann En IE, TEE. a i au enen ü gestiegen ea a EM a aeg een a i ET NT schen Demokratischen Republik begangen wurden, auch der Geltung der: Strafgesetze der DDR. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen sind als ein unmittelbarer Beitrag zur Vorbereitung und Durchführung‘ des zweiten Weltkrieges — der von deutscher Seite aus ein völkerrechtswidriger, faschistisch-imperialistischer Raubkrieg war — anzusehen, di vom gesamten Territorium des ehemaligen „Deutschen Reiches“ und ins-: besondere auch von dessen Führungszentrale in Berlin aus gelenkt‘ und: organisiert wurden. Ein Teil dieses ehemaligen Reichsgebietes einschließ-: Fz wi re "lich Berlins ist jetzt Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik, Über dieses Gebiet übt die DDR — abgesehen von der besonderen ano-. malen Situation in Westberlin — in Übereinstimmung mit den Prinzipien des demokratischen Völkerrechts als einer der beiden Nachfolgestaaten des ” r = = ar N EN N ach $ 3 StGB unbirliegen alle Straft:taten, die i im ttuaingebiet der Deut Br Reiches“ die volle Souveränität aus. Dazu gehört auch die Ausübung der: Jurisdiktionsgewalt über das zu ihrem Gebietsbestand gehörige Territo-}. e ei we “ „ 1945 mit der Zerschlagung des Naziregimes untergegangenen „Deutschen rium und über die auf ihm begangenen S Straftaten, und zwar kraft ihrer. Gebietshoheit als Nachfolgestaat unabhängig davon, ob diese Straftaten $ der Deutschen Demokratischen Bepnliik fr = £ zi Were Narr vor oder nach Gründung gen wurden. Schon die unmittelbare Ausfühonng der Verbrechen, die den bes Kngellarr ten zur Last gelegt werden, erfolgte zu einem erbeblichen Teil auf dem jetzt zur Deutschen Demokratischen Republik gehörigen ehemaligen „Deutschen Reiches“. ie - et ds Soweit sie außerhalb des jetzigen Sinsisgehiekes der Deutschen Demo- _ kratischen Republik, insbesondere in den okkupierten Gebieten Polens, der Sowjetunion und der Tschechoslowakei begangen und zum Gegenstand : der Anklage gemacht wurden, stellen sie mit den erstgenannten Verbre‘chen einen einheitlichen Komplex strafbargr. Handlungen dar, deren ver- .. voneinander getrennt und isoliert juristisch beurteilt werden können. Als Tatort müssen folglich sowohl das jetzt zum Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik gehörige Territorium des ehemaligen „Deut--- schen Reiches“ als auch zugleich die von Hitlerdeutschland überfallenen : und okkupierten Gebiete Polens, der Aunjsmmiun =. a - = r a "schiedene Ausführungsstadien und verbrecherische Folgen nicht künstlich 5 wakei angesehen werden. a Fa u . Zur Begründung des Geltungsbiereiches der Strafressize der een Demokratischen Republik nach $ 3 StGB genügt es, daß im Falle eines‘ % komplexen verbrecherischen Handelns ein Teil der zu ihm gehörigen * strafbaren Einzelhandlungen auf dem jetzt der Gebietshoheit der Deut-. schen Demokratischen 5 + und der Tochechoslo; Republik 'unterliegenden Territorium begangen mr un = a wurde, Durch diese Auffassung des Obersten Gerichts wird der Angeklagte_ De 5

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