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bezeichneter Personen erteilte, ob der Befehl allgemein gehalten war oder
ob er den Angehörigen seiner Einheiten beim Morden freie Hand ließ
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und ob das Vorliegen eines für den Einzelfall bestimmten Befehls des
Angeklagten überhaupt erwiesen werden konnte, Die Beweisaufnabme hat
ergeben, daß auch die dem Angeklagten untergebenen nationalisti-
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schen Unterführer keine Maßnahmen treffen durften und getroffen habe &
von ihm
aktiv unterstützten
Ziele des Faschismus
zu verwirklichen,‘ die
überfallenen Völker den deutschen Faschisten — den angeblichen Herrenmenschen — zu unterwerfen und als Arbeitssklaven botmäßig zu machen.
Er tötete aus fanatischem Haß gegen den Kommunismus und die Sowjetunion. Er tötete, weil er die menschlichkeitsfeindliche nazistische Theorie n
von der Minderwertigkeit der jüdischen Rasse in ihrer Konsequenz ver-
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die nicht den Anweisungen des Angeklagten enisprachen.
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Er tötete, weil der organisierte Massenmord eine Methode war, uma
wirklichen wollte. Der Angeklagte selbst sagte dazu im Gefangenenlager
Poltawa,
als drei Kriegsgefangene,
die im Verdacht
standen,
Juden zu
sein, auf seinen Befehl zu Tode geprügelt wurden: „Die Juden müssen
vernichtet werden, in Grusinien gleichermaßen wie in Deutschland.“
Auf dem Rückzug tötete er, weil die Menschen, die er als künftige Ar_ beitssklaven Deutschlands nicht maiftueilium Kann
für ihn wertlos BeWor‚ den waren.
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Das sind niedrige Beweggründe im ı Sinne des $ 211 Abs: 2 SıGB, welche
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die
Tötungshandlungen
als Mord
qualifizieren. Die
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aus der faschistischen Verbrecherideologie geborene Einstellung des Angeklagten kommt bezeichnend darin zum Ausdruck, daß er Aussprüche
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gebrauchte wie zum Beispiel: „Er (der Ermordete) ist gegangen, die Ra-
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dieschen von unten anzusehen“ oder: „Ostvölker, Untermenschen und
“ Rindvieh sind ein und dasselbe“. Bei der Erschießung von Kriegsgefangenen, die infolge unzureichender Ernährung und Erschöpfung den Strapazen des Rückzuges nicht mehr standhalten konnten, erklärte er, mit
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Bolschewisten mache man keine Zeremonien. Kaltblütig und zynisch ver-
trat er die Ansicht, wer einmal in faschistische Gefangenschaft geraten sei
und nicht mehr mitgeführt werden könne, müsse vernichtet werden, weil
_ man nicht zweimal mit ein und demselben Feind kämpfen solle.
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Die Tötungen
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sind besonders ‚grausam
durchgeführt
worden.
Auch das.
entsprach dem Willen des Angeklagten. Das ergibt sich vor allem aus dem .:
Umstand,
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daß er am 2. oder 3, Juli 1941 am Feucerwehrdepot in Lwow :
gemeinsam mit einigen anderen deutschen Offizieren die wütenden An- '.:
gehörigen der Einheit „Nachtigall“ anfeuerte, als sie dabei waren, jüdische ;
‘ Menschen viehisch zu mißhandeln, bis nach einiger Zeit entweder infolge
der Mißhandlungen allein oder infolge des anschließenden Sturzes aus
dem Fenster des Übungsturmes der Tod eintrat. Das ergibt sich aber auch :
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