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Folgen eintraten. Neben der Gefährdung der Sicherheit einer großen Anzahl von Arbeitern ist der durch den von den Angeklagten herbeigeführ-
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ten Unfall entstandene Produktionsausfall ein besonders erschwerender
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Umstand. Da sich die Angeklagten um den wichtigen Betriebsteil, die
Schmiede, von der sie wußten, daB sie vermittels einer besondere Gefah-
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kümmert haben, daß nicht die minimalste Sicherheit gewährleistet war, °-
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ren in sich bergenden Kohlenstaubanlage betrieben wird, so wenig ge- :
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legt ihnen, als den vom Staat der Arbeiter und Bauern berufenen verant- . °
wortlichen Wirtschaftsfunktionären eine besonders schwere Schuld auf.
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Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die betrieblichen Gewerk-.
schaftsorgane die ihnen übertragenen Kontrollrechte nicht genügend
wahrgenommen sowie einige andere mit der Gewährleistung der Sicherheit befaßten Stellen ungenügend angeleitet und kontrolliert haben. Dadurch wird die Eigenverantwortlichkeit der Angeklagten nicht berührt.
Die Angeklagten kann auch nicht entlasten, daß sie glaubten, sich auf
W., der als zuverlässiger Arbeiter galt, verlassen zu können. Darin liegt
eine Unterschätzung der Arbeitsschutzanordnungen, die eine Verallgemei-.
nerung der Gesamterfahrungen zur Gewährleistung der Sicherheit an gleichen oder ähnlichen Betriebsanlagen enthalten. Aufgabe der Angeklagten
wäre es gewesen, auf der Grundlage der langjährigen Erfahrungen des W:
die ASAO Nr. 523, die lediglich Mindestforderungen enthält, entsprechend
vorgeschrieben ist. Insoweit wäre es auch Aufgabe der betrieblichen Ge-
werkschaftsorgane gewesen, das darin zum Ausdruck kommende Recht der
Werktätigen auf maximalen Arbeitsschutz mit zu organisieren und von E%
ihrem Bantzeilreckt Gebrauc zu umdsenn,
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1. Die Verfolgung und Bestrafung von Verbrechen gegen den
Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchfüh
ausdrücklich festgelegte
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rung der Aggression Hitlerdeutschlands verübt worden sind, ist eine . 2
im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 (Abschnitt II ZziE.5)
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den betrieblicdien Bedingungen zu ergänzen, wie esin $ 1 der ASAO Nr. 1.
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Völkerrechtspflicht.
Diese Völkerrechts-
Pflicht ist, wie alle Normen und Prinzipien des demokratischen Völgemäß
Artikel 5 der Verfassung
für die DDR
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und immanenter Bestandteil ihrer hohen Verantwortung und Verpflichtung gegenüber dem deutschen Volke und allen ne
Völkern,
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