hervorgeht, aus völkerrechtswidrigen und kriminell-strafbaren Verbrechen
bestand.
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Durch diese Dokumente in Verbindung mit den Feststellungen des In-
ternationalen Militärgerichtshofes in Nürnberg über die Vorbereitung der
Aggression gegen die CSR und Polen ist erwiesen, daß. der Angeklagte unmittelbar an der Auslösung des Krieges gegen Polen mitgewirkt hat.
Als später von Polen aus der militärische Angriff gegen die Sowjetunion
vorbereitet wurde, erfolgte die Vorverlegung der Abwehrstelle VIII (Bres-
lau) nach Krakau. Von dort aus wurde der gesamte Kampf der Diversionsgruppen gegen die Sowjetunion vorbereitet. Hier trat die Rolle des Angeklagten als Ostexperte innerhalb der Abwehr II mit aller Eindeutigkeit
hervor.:
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Nachdem bis zum Ende des Jahre 1939 der Plan „Barbarossa“, der Plan
des Überfalles auf die Sowjetunion, fertiggestellt war, erhielt die Abwehr
am 6. September 1940 eine von Jodl unterzeichnete Weisung, in der Richtung und Aufgaben der Abwehr im Zusammenhang mit dem Plan „Barba|
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u,
rossa“ festgelegt waren.
Wie im Nürnberger Kriegsverbrecherprozeß festgestellt, erhielt die Abwehr im März 1941 vom seinerzeitigen Leiter der Abwehr und dem Chef
des Angeklagten, Canaris, „Richtlinien bezüglich der Vorbereitung und zur
Ausführung des Planes ‚Barbarossa‘. Zur gleichen Zeit befand sich der
Angeklagte bei der Abwehrstelle in Krakau als Spezialist für ukrainische
Fragen. Als Bevollmächtigter des OKW verhandelte er mit der Führung
der Organisation Ukrainischer Nationalisten (OUN) über die Bildung
einer ukrainischen Legion im Rahmen der deutschen Wehrmacht.
Im Programm der OUN, zu der der Angeklagte als Bevollmächtigter des
OKW engste Beziehungen unterhielt, war für den Kriegsfall folgendes
vorgesehen: „Nach der Inbesitznahme einer Ortschaft ist diese sofort von
feindlichen Elementen gründlich zu säubern (NKWD, Miliz und dergleichen). Die Russen sind in deutsche Gefangenschaft zu geben bzw. gefährlichere Elemente zu erschießen... Politkommissare und bekannte Kommunisten sind zu erschießen. Dasselbe ist mit den NKWD-Angehörigen zu
tun.
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In einer weiteren Instruktion „Der Kampf und die Tätigkeit der OUN
während
des Krieges“, die in Krakau am
Vorabend des faschistischen
Überfalls auf die Sowjetunion ausgearbeitet und von Bandera und Melnik
unterschrieben ‚wurde, heißt es unter anderem: „In der Zeit des Chaos
und der Verwirrung kann man es sich erlauben, ungewünschte polnische,
jüdische und Moskauer Elemente zu vernichten... Es ist notwendig, be-
sonders die Intelligenz dieser Nationalitäten zu vernichten... Unsere
Macht muß eine schreckliche sein. Es ist notwendig, beizeiten eine
Sy
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