zismus und Militarismus also auch in der Bundesrepublik -— ob das den derzeit dort herrschenden Kreisen genehm ist oder niht — geltendes, und zwar vorrangig geltendes Völkerrecht und Verfassungsreht. °. Daraus ergibt sicı zwingend, daß die parlamentarische Immunität für Abgeordnete als eine verfassungsrechtliche Einzelinstitution diesen Grundprinzipien der westdeutschen Verfassung untergeordnet ist und gegenüber solchen Personen rechtlich nicht wirksam werden kann, die begründet der Begehung schwerer nazistischer Kriegs- und Menschlich- keitsverbrechen verdächtig und beschuldigt sind. Für eine Interessenabwägung zwischen den verfassungsmäßigen Aufgaben und Belangen des Parlaments einerseits und den gesetzlichen Aufgaben der Rechtspflege andererseits, wie sie eine Genehmigung des Bundestages zur Strafverfolgung gemäß Artikel 46 Abs. 2 des westdeutschen Grundgesetzes zum In- halt haben müßte, bleibt in solchem Falle überhaupt kein Raum, da der Bundestag mit besonderer Verantwortung an das mit Vorrang geltende Völkerrecht und Verfassungsrecht gebunden ist und somit über keinerlei rechtliche Möglichkeit verfügt, sich gegen diese zu entscheiden. . | Die Rechtslage schließt jedoch nicht aus, sondern sollte im Gegenteil hinreichende Veranlassung sein, daß der westdeutsche Bundestag aus eige- sr ner Initiative Maßnahmen einleitet, durch die die Rechtmäßigkeit der - Immunität und des Mandats des Angeklagten überprüft und zur vollen: Klärung der Verantwortung des Angeklagten für die ihm zur Last gelegten - + vorsätzlichen Verbrechen gegen den Frieden, ru End we brechen gegen die Menschlichkeit beigetragen wird. ni Da sich der Bundestag auch jetzt noch schützend vor» den der leeren Verbrechen beschuldigten Angeklagten stellt, kann eine solche Haltung, : mit der die elementarsten Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepu- blik selbst ignoriert werden, das Oberste Gericht der Denischen Dei tischen Republik nicht binden. Die Verteidigung hat ferner die Ansicht vertreten, daß.undeine$ Bestrafung 49 b StGB n $ 49a des Angeklagten wegen der Verbrechen gege nicht erfolgen könne, da die Strafverfolgung gemäß $ 67 SıGB verjährt. sei. Die Verjährungsfrist habe am 8. Mai 1945 zu laufen begonnen. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Die den Gegenstand Ä + ' .' dieser Verbrechen bildenden Handlungen sind im Rahmen desjenigen Komplexes begangen worden, der vom Völkerrecht als Verbrechen gegen den Frieden, als eines der schwersten Verbrechen gekennzeichnet worden ist. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, besteht für. die einzelnen Staaten eine völkerrechtliche Verpflichtung, alle jene, die sich schwerer Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben, nach dem nationalen Strafrecht zur Verantwortung zu ziehen. In der Verfassung der Deutschen Demokra- 109 , He . ', n

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