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Reitpeitsche mißhandelte bzw. durch seine Helfer mißhandeln ließ, bevor
er sie eigenhändig erschoß.
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einen Kommunisten im Gefängnis zunächst brutal und sadistisch mit der
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aus dem Umstand, daß er im November 1942 eine sowjetische Lehrerinund
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: Diese Verbrechen sind in fortgesetzter Handlung begangen; sie richten
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teilgenommen
‚mäßig ausführte, um die Ziele des Nationalsozialismus, die zugleich seine
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im Ergebnis darauf hinaus, das Morden nicht wahllos, sondern „wissen- Zu
schaftlich“ zu betreiben: Tod den Partisanen, den Juden und denjenigen, .....
die sich nicht bedingungslos dem Faschismus unterwerfen. Das entsprach \:
der Konsequenz seiner Auffassungen ebenso wie der beim siegreichen. ... ...*
Vormarsch der Sowjetiruppen eingeschlagenen Taktik „der verbrannten.
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zu diesem Zeitpunkt waren keine „psychologisch“
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ureigensten Ziele waren, verwirklichen zu helfen. Seine Vorschläge liefen .
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von Tötungshandlungen
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an der Durchführung
hat, nicht entgegen, Sie bestätigen vielmehr, daß er diese Verbrechen plan-
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lung der Tatsache, daß er vorsätzlich zum Massenmord angestiftet und.
vorsätzlih
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sanen und anderer den F aschisten nicht genehmer Personen zu sichern.
Die in: den Denkschriften niedergelegten Gedanken des Angeklagten
stehen -— im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung — der Feststel- :
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Juden, Kommunisten, Parti- ne
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Vernichtung
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durch brutale
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ten, den Endsieg des Faschismus und die Unterjochung der Völker Ost- EEE”.
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sich durchweg gegen das Leben ‚friedliebender Bürger, stehen im zeit." °..72%
lichen Zusammenhang und dienten dem stets gleichen Ziel des Angeklag-
nachteili-".- -;-:
gen Folgen für die einstmals beabsichtigte Ausbeutung der überfallenen ::- - ...
Völker mehr zu befürchten.
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‚Die Denkschriften sind folglich keineswegs Ausdruck eines angeblichen | Ps
Kampfes gegen faschistische Gewaltmethoden oder gar gegen den Faschis-
mus als die. verbrecherische
Ausgeburt
des Imperialismus,
wie
der An-
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geklagte seit der Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens bis in die ee
jüngste Zeit hinein glauben machen will, sondern bestätigen den verbre- .....:;
cherischen Charakter seines Wollens und Handelns.
die
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Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung waren auch mochmals
Einwände
der
Verteidigung hinsichtlich
des
Geltungsbereicha der’
Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik, der Zuständigkeit.
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2.
des Obersten Gerichts und der Immunität des Angeklagten zu prüfen. ' Et.
Die Einwendung, daß die dem Angeklagten zur Last gelegten Hand-
lungen nicht dem Geltungsbereich der Strafgesetze der Deutschen Demo- ..
kratischen Republik unterliegen und das Oberste Gericht gemäß
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2.
1.7
StPO unzuständig sei, greift nicht durch. Sowohl der Geltungsbereich der .. 1 mis
Strafgesetze als auch die örtliche Zuständigkeit des Obersten Gerichts der. :i?. 2.272:
Deutschen Demokratischen Republik sind gemäß
14 StPO begründet.
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$ 3 StGB und $$'13,
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