die Verlautbarungen den durch Kommunika\on des Betroffenen als dessen soziales Abbild in die Öffentlichkeit gerückten Geltungsanspruch auch in anderer Weise werten als der Betroffene selbst, nämlich auch nach seinem in der Öffentlichkeit wahrgenommenen AuTreten (vgl. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 15. August 1989 – 1 BvR 881/89 –, Neue Juris\sche WochenschriT 1989, S. 3269 [3270], sowie des BVerwG vom 19. Januar 2000 – 3 B 100.99 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 2000, S. 598 [599], jeweils m. w. Nachw.). Nach diesen Maßstäben durTe die Beklagte Frau S. ihre Beurteilung des Phänomens der klägerischen „Neuen Germanischen Medizin“ als jeder wissenschaTlichen Grundlage entbehrend offenbaren. 29 Zum Begriff der grundrechtlich geschützten WissenschaT führte das BVerfG im Urteil vom 29. Mai 1973 –1 BvR 424/71 und 325/72 – (amtliche Entscheidungssammlung BVerfGE Bd. 35, S. 79 [113 f.]) aus: 30 „Art. 5 Abs. 3 [des Grundgesetzes – GG – will] nicht eine bes\mmte Auffassung von der WissenschaT oder eine bes\mmte WissenschaTstheorie schützen […]. Seine Freiheitsgaran\e erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaTliche Tä\gkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthaTer planmäßiger Versuch zur ErmiHlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmiHelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaTlichen Erkenntnis. 31 Der gemeinsame Oberbegriff ,WissenschaT‘ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als ,die geis\ge Tä\gkeit mit dem Ziele, in methodischer, systema\scher und nachprüzarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen‘ […] bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den FortschriH der WissenschaT; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaTlich fundierten ÜbermiHlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre staƒindende wissenschaTliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit. 32 Wie auch die Geschichte der WissenschaTsfreiheit bestä\gt, umfasst die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaTlichen Lehrmeinungen.“ 33 und im Beschluss vom 11. Januar 1994 – 1 BvR 434/87 – (BVerfGE Bd. 90, S. 1 [12 f.]): 34 „Aus der Offenheit und Wandelbarkeit von WissenschaT, von der der WissenschaTsbegriff des Grundgesetzes ausgeht, folgt […] nicht, dass eine Veröffentlichung schon deshalb als wissenschaTlich zu gelten hat, weil ihr Autor sie

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