Juli) 2012 und das Schreiben des Präsidenten vom 7. Juni 2012 gegeben. Dieser letztgenannte Brief betreffe ja weitestgehend ihn, den Kläger. Die Aussage über die „Germanische Neue Medizin“ sei „nicht nur falsch, sondern eine vorsätzliche (Ärztekammer) Lüge“. Das Telefax führte sechs (ihm nicht beiliegende) Unterlagen auf, fünf „Verifika\onen“ und ein „Gutachten Prof. Niemitz“. Er, Kläger, habe ein Recht darauf, dass die Aussagen gegenüber seinem Bevollmäch\gten zurückgenommen würden. Letzterer meldete sich mit Schreiben vom 31. Juli 2012, mit dem er unter Vorlage einer klägerischen Vollmacht vom 19. Juli 2012 den Präsidenten der Beklagten aufforderte, eine vorbereitete strazewehrte Unterlassenserklärung mit dem Inhalt des nunmehrigen Klageantrags bis zum 6. August 2012 unterfer\gt zurückzuleiten. Die Beklagte reagierte gemäß Vorstandsbeschluss nicht. 12 U. a. in Kenntnis einer SchutzschriT des Bevollmäch\gten der Beklagten wies das Landgericht C-Stadt mit Beschluss vom 29. August 2012 – 3 O 794/12 (2) – einen klägerischen Antrag vom 13. August 2012 gegen die Beklagte auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt des hiesigen Klageantrags zurück. Die Zulässigkeit bei pro- blema\scher Rechtswegzuständigkeit - bleibe offen, der Antrag sei nämlich jedenfalls unbegründet. Denn zwischen den Parteien bestehe kein WeHbewerbsverhältnis. Ein solches folge nicht aus der klägerischen Vermutung, die Beklagte wolle den Verkauf sämtlicher schulmedizinischer Werke gegenüber dem Verkauf der Bücher des Klägers über die „Neue Germanische Medizin“ fördern und letzteren behindern. Es handele sich bei der inkriminierten Äußerung nämlich um die Beantwortung einer konkreten Anfrage, was die Vermutung der WeHbewerbsabsicht widerlege. 13 Mit der Klage vom 18. Dezember 2012 verfolgt der Kläger beim erkennenden Gericht, zunächst unter dem Aktenzeichen 6 A 2004/12, sein Unterlassungsbegehren weiter. Er macht geltend, es sei unrich\g, dass die „Germanische Neue Medizin“ jeglicher wissenschaTlicher Grundlage entbehre. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, etwa einem Gutachten von Dr. Elies, LehrbeauTragtem an der Universität Düsseldorf, und könnten weitere Sachverständige bekunden. Auch die Zeugin B. G. O. und vorzulegende Werke des Klägers könnten den Beweis erbringen, dass geprüTe und posi\v bestä\gte medizinische Zusammenhänge dem entsprächen, was als „Germanische Neue Medizin“ zusammengefasst sei. Deren Thesen entbehrten „offensichtlich keinesfalls jeglicher (!) wissenschaTlichen Grundlage“. Zu einer solchen unzutreffenden und schwer geschäTsschädigenden Äußerung habe sich die Gegenseite jedoch hinreißen lassen. Es gäbe bei deren Rich\gkeit keinen Grund, ein von ihm, Kläger,

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