weiter zielführend. In dieser wurde letztlich als Vorteil der klägerischen Herangehensweise
gegenüber der der „Schulmedizin“ hervorgehoben, dass erstere auf einem
widerspruchsfreien psycho-medizinischen Modell basiere, das nur noch verifiziert oder
falsifiziert werden müsse, während letztere Widersprüche au…ommen lasse und mit
sta\s\schen Aussagen arbeite. Es ging der Beklagten bei ihrer AuskunT nämlich um
belegtermaßen wissenschaTlich, u. a. sta\s\sch, aus medizinischer Erfahrung heraus und mit
überzeugend und unwiderlegt festgestellten biochemischen Funk\onszusammenhängen
fundierte Eindämmungs- oder Heilungsmöglichkeiten für Krebserkrankungen; solche konnte
und kann der Kläger nicht liefern. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Dr. Elies vom 25.
März 2016 verhielt sich zur Fragestellung, ob die vom Kläger aufgestellten „biologischen
Naturgesetze“ etablierte Prinzipien der „Ganzheitlichen Medizin“ darstellten, nicht dagegen
zum Begriff der „WissenschaTlich- keit“. Es resümierte, dass das klägerische System die
Kriterien eines ganzheitsmedizinischen Systems erfülle und einen
Ausschließlichkeitsanspruch erhebe. Von seinen fünf Grundsätzen entsprächen zwei dem
etablierten Forschungsstand zur bzw. der „Ganzheitsmedizin“; für die weiteren und damit für
das System insgesamt lasse sich derar\ges nicht feststellen. Es liefert somit keine neueren
Erkenntnisse, die den Sachverhalt wesentlich anders beurteilen ließen als zur Zeit der Abgabe
der inkriminierten Erklärung durch die Beklagte. Die klägerischen Beweisanerbieten
erläutern nicht einmal, inwieweit sie in der Strei}rage zu relevantem weiterem
Erkenntnisgewinn sollten führen können, und sind auch nicht in Gestalt von Beweisanträgen
verfolgt worden; die Kammer hält die Sache schon unabhängig hiervon für
entscheidungsreif. 50 Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Klägers folgt aus §
154 Abs. 1 Vw- GO. 51 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht
auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.