Gericht: VG Schwerin 7. Kammer Entscheidungsdatum: 20.07.2016 Aktenzeichen: 7 A
2004/12
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2016:0720.7A2004.12.00 DokumenHyp: Urteil Normen: § 4 Abs 1 Nr
3 HeilBerG MV, § 4 Abs 1 Nr 1 HeilBerG MV Unterlassungsanspruch wegen AuskunT der
Ärztekammer zur "Germanischen Neuen Medizin"
Leitsatz Zu den Maßstäben für eine zulässige AuskunT der Ärztekammer über ihre
Bewertung einer alterna\ven Heilmethode bei einer Anfrage aus Pa\entenkreisen.(Rn.24)
Orien\erungssatz Der Präsident der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ist befugt, ggü.
DriHen zu behaupten, dass die „Germanische Neue Medizin“ jeglicher wissenschaTlicher
Grundlage entbehre.( Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten
des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe
Sicherheit leistet. Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes auf 15.000 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die
Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer durch ihren Präsidenten im Juni 2012
schriTlich getä\gten Äußerung. 2 Er ist ausgebildeter Arzt und Internist und Urheber der von
ihm zuletzt so bezeichneten „Germanischen Neuen Medizin®“, zuvor auch „Neue Medizin“
oder „Germanische Heilkunde“. Die Marke „Germanische Neue Medizin“ ließ er, wie zuvor
die miHlerweile gelöschten Marken „Eine Germanische Neue Medizin“ und „Die
Germanische Neue Medizin“, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41 in
das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eintragen. U. a. in Deutschland darf er
nach dem Entzug seiner ärztlichen Approba\on und mangels Heilprak\kererlaubnis nicht
behandelnd tä\g sein. Seit 2007 wirbt er in SchriTen und im Internet für seine
heilkundlichen Ansichten auch als „Rektor“ einer angeblich an seinem norwegischen
Wohnort betriebenen privaten „Universitet A-Stad for den Germanske Nye Medisin, Naturlig
Kunst og Livss\l“. 3 Seine heilkundlichen Theorien entwickelte der Kläger seit den frühen
1980er Jahren, beginnend mit einer neuen Betrachtungsweise der Krebserkrankung. Dem
gingen trauma\sche Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Tod seines Sohnes D. 1978 (zu
Einzelheiten vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7.
August 1996 – 19953/92 –, Rz. 6 – 9) und eine eigene Krebserkrankung voran. Dezidiert