zu wahren sowie eine hohe Qualität der Berufsausübung zu gestalten und zu fördern. Dazu gehört die Beantwortung von Schreiben Interessierter, die, wie im Strei}all, unter Berufung auf deren gesetzliche MiHler- und Leitungsfunk\onen sich an die Beklagte mit Ini\a\ven oder AuskunTsersuchen zu humanmedizinischen Belangen wenden. Ähnlich, wie die Bundesregierung schon kraT ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung bezogen auf von ihr beobachtete Fehlentwicklungen sogar zu warnender Öffentlichkeitsarbeit befugt ist (s. das Urteil des BVerwG vom 23. Mai 1989 – 7 C 2.87 –, amtliche Sammlung BVerwGE Bd. 82, S. 76 [80 f.]), kann die Beklagte auch ohne besondere ausdrückliche Einzelermäch\gung im Bereich ihrer Aufgabenstellung kommunika\v wirken, insbesondere in Reak\on auf an sie selbst gerichtete Anfragen. Das Schreiben von Frau S. vom 8. April 2012 legte, im Zusammenhang mit der beigefügten Korrespondenz, jedenfalls einem völlig unbefangenen Leser zunächst als plausibel die Deutung nahe, es handele sich tat- sächlich um die BiHe einer verzweifelten Krebspa\en\n und/oder Freundin eines Krebspa\enten an den Präsidenten der Beklagten um medizinisch-fachlichen Rat, was die die Anfragende ersichtlich überzeugenden Methoden und Erkenntnisse des Klägers betraf, ferner um eine BiHe um Unterstützung bei deren Verbreitung in der ÄrzteschaT des Landes. Dies ließ, wie es der Vorstand der Beklagten auch beschloss, die fürsorglich-warnende und orien\erende Beantwortung des Schreibens angezeigt erscheinen, zumal die Anfragende auf die von ihr selbst vorgelegte, von Beklagtenseite für angemessen gehaltene Antwort der Bundesärztekammer auf ihr vorheriges Schreiben nicht inhaltlich einging und ihr medizinisches Anliegen mit eigenwilligen poli\schen Aussagen unterlegte. Dass es sich bei dem Schreiben der Frau S. eher um den Bestandteil einer Kampagne zur Popularisierung und Rehabili\erung der Auffassungen des Klägers gehandelt haben dürTe, trat gegenüber der Beklagten erst nach deren beanstandetem Antwortschreiben klar zutage. 28 Vor diesem Hintergrund ist auch gegen den Inhalt dieses Antwortschreibens rechtlich nichts zu erinnern. Die Beklagte als Trägerin miHelbarer Staatsverwaltung triy bei eigenen amtlichen Verlautbarungen in diesem Zusammenhang wie jede staatliche Stelle eine Pflicht zur Neutralität und Sachlichkeit. Soweit ihre Verlautbarungen den sozialen oder, wie der Kläger ihn im Strei}all hervorhebt, kommerziellen Geltungsanspruch Betroffener berühren, haben sie in besonderem Maße dem Übermaßverbot und dem Gleichheitsgebot zu genügen. Daher ist eine objek\v zutreffende Tatsachendarstellung verlangt, ggf. verbunden mit einer verantwortungsgerechten, nachvollziehbaren Bewertung des Sachverhalts; bei dieser dürfen

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