zu wahren sowie eine hohe Qualität der Berufsausübung zu gestalten und zu fördern. Dazu
gehört die Beantwortung von Schreiben Interessierter, die, wie im Strei}all, unter Berufung
auf deren gesetzliche MiHler- und Leitungsfunk\onen sich an die Beklagte mit Ini\a\ven
oder AuskunTsersuchen zu humanmedizinischen Belangen wenden. Ähnlich, wie die
Bundesregierung schon kraT ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung bezogen auf
von ihr beobachtete Fehlentwicklungen sogar zu warnender Öffentlichkeitsarbeit befugt
ist (s. das Urteil des BVerwG vom 23. Mai 1989 – 7 C 2.87 –, amtliche Sammlung
BVerwGE Bd. 82, S. 76 [80 f.]), kann die Beklagte auch ohne besondere ausdrückliche
Einzelermäch\gung im Bereich ihrer Aufgabenstellung kommunika\v wirken, insbesondere
in Reak\on auf an sie selbst gerichtete Anfragen. Das Schreiben von Frau S. vom 8. April 2012
legte, im Zusammenhang mit der beigefügten Korrespondenz, jedenfalls einem völlig
unbefangenen Leser zunächst als plausibel die Deutung nahe, es handele sich tat- sächlich
um die BiHe einer verzweifelten Krebspa\en\n und/oder Freundin eines Krebspa\enten an
den Präsidenten der Beklagten um medizinisch-fachlichen Rat, was die die Anfragende
ersichtlich überzeugenden Methoden und Erkenntnisse des Klägers betraf, ferner um eine
BiHe um Unterstützung bei deren Verbreitung in der ÄrzteschaT des Landes. Dies ließ, wie es
der Vorstand der Beklagten auch beschloss, die fürsorglich-warnende und orien\erende
Beantwortung des Schreibens angezeigt erscheinen, zumal die Anfragende auf die von ihr
selbst vorgelegte, von Beklagtenseite für angemessen gehaltene Antwort der
Bundesärztekammer auf ihr vorheriges Schreiben nicht inhaltlich einging und ihr
medizinisches Anliegen mit eigenwilligen poli\schen Aussagen unterlegte. Dass es sich bei
dem Schreiben der Frau S. eher um den Bestandteil einer Kampagne zur Popularisierung und
Rehabili\erung der Auffassungen des Klägers gehandelt haben dürTe, trat gegenüber der
Beklagten erst nach deren beanstandetem Antwortschreiben klar zutage. 28 Vor diesem
Hintergrund ist auch gegen den Inhalt dieses Antwortschreibens rechtlich nichts zu erinnern.
Die Beklagte als Trägerin miHelbarer Staatsverwaltung triy bei eigenen amtlichen
Verlautbarungen in diesem Zusammenhang wie jede staatliche Stelle eine Pflicht zur
Neutralität und Sachlichkeit. Soweit ihre Verlautbarungen den sozialen oder, wie der Kläger
ihn im Strei}all hervorhebt, kommerziellen Geltungsanspruch Betroffener berühren, haben
sie in besonderem Maße dem Übermaßverbot und dem Gleichheitsgebot zu genügen. Daher
ist eine objek\v zutreffende Tatsachendarstellung verlangt, ggf. verbunden mit einer
verantwortungsgerechten, nachvollziehbaren Bewertung des Sachverhalts; bei dieser dürfen