zugrundliegende Grundhypothese widerlegt. 47 Es sind mehrere Todesfälle von Menschen,
die seiner Theorie vertrauten, gut belegt, die unter schulmedizinischer Behandlung eine
realis\sche Heilungschance besessen häHen. Deshalb ist die ,Germanische Neue Medizin‘
mit allem Nachdruck als einerseits absurd, andererseits aber bewiesenermaßen gefährlich
zurückzuweisen. [ …]“ 48 Beide zi\erten Darstellungen kann die Kammer, die, ebenso wie die
eben genannten Autoren, auch die vom Kläger und seinen Anhängern unterhaltenen
Netzpräsenzen eingesehen und vom Kläger gezeichnete, großenteils auch MiHe 2012 bereits
vorhandene Beiträge ausgewertet hat, gut nachvollziehen. Das erkennbare öffentliche
Wirken des Klägers ist von einer scharfen pauschalen Ablehnung der sog. „Schulmedizin“ und
ihrer Einwände bzw. „Irrtümer“ sowie von der Forderung geprägt, die Rich\gkeit seiner, des
Klägers, Einsichten möge endlich in Versuchen an Pa\enten verifiziert und seine
Erkenntnisse mögen nicht weiter unterdrückt werden; die bei AuTriHen und in Eingaben
präsen\erten Unterlagen über von ihm postulierte Wirk- und Heilungsmechanismen
entziehen sich der Nachprüzarkeit, und insbesondere die (wenigen und sporadischen)
AHeste aus der FachkollegenschaT verhalten sich nur indirekt und zusammenfassend zu
Teilbereichen des klägerischen Gedankensystems. Mit Ausnahme der „Binsenweisheit“ (so
„Der Spiegel“ 32/1995, S. 161) der v. a. in der sog. Alterna\vmedizin anerkannten
Möglichkeit von Einflüssen seelischer Faktoren auf Krankheitsverläufe ist dieses
Gedankensystem mit der es prägenden verabsolu\erten Ursächlichkeit seelischer Konflikte
für das Leiden von Pa\enten, der Nega\on des Krankheits-Begriffs nebst Ersetzung durch die
Annahme konfliktlösender „sinnvoller biologischer Sonderprogramme“ und der Ableitung
von Symptoma\ken und Verläufen aus entwicklungsgeschichtlichen
Entstehungsmechanismen, mit denen „MuHer Natur offenbar die Möglichkeit hat, bzw.
eingeübt hat, bei scheinbar ausweglosen Situa\onen (z.B. Psychosen) gleichsam neue
Dimensionen zu eröffnen, mit denen das Individuum doch noch eine Chance hat, diese
schwere Situa\on wieder zu meistern“, nur als Folge von Gewissheiten aus dem Kläger
widerfahrenen persönlichen Eingebungen erkennbar (vgl. auch etwa die BerichterstaHung
des „Spiegel“ in Nr. 37/1982, S. 240 ff., und Nr. 37/1997, S. 84 ff.). 49 Vor dem Hintergrund,
dass es nicht darum geht, dass die Systema\sierung und das Bemühen um eine
Widersprüche vermeidende Darstellung etwa von Eingebungen und Glaubensgrundsätzen
sich nicht auch wissenschaTlicher Methodik bedienen könnte, ist auch der klägerische
Hinweis auf die vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. Niemitz vom 18. August 2003 nicht