Entscheidung vorlagen, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben hierfür ihr Einverständnis erteilt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Kläger erhebt der Sache nach (§ 123 SGG) einen Anspruch auf Altersrente unter BerücksichXgung von GheBo-Beitragszeiten nach dem ZRBG. Die so verstandene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) staBhaY und zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage fristgerecht erhoben worden. Die Klagefrist beträgt wegen der Bekanntgabe im Ausland drei Monate (§ 87 Abs. 1 S 2 SGG) ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG). Da nicht festgestellt werden konnte, wann dem Kläger der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Mai 2014 bekanntgegeben worden ist, kann dem Kläger keine Versäumnis der Klagefrist vorgeworfen werden. Die ZugangsfikXon des § 37 Abs. 2 S 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) findet keine Anwendung, da sie nur für schriYliche Verwaltungsakte gilt, die „im Inland durch die Post übermiBelt“ werden. Bei ÜbermiBlung durch die Post ins Ausland mit einfachem Brief ist im Regelfall daher der Tag des Zugangs für die Bekanntgabe maßgeblich (Engelmann, in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 37 Rn. 11). § 14 Satz 2 SGB X greiY entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls nicht sein, da dies unter anderem voraussetzt, dass der Betroffene dem Verlangen der Behörde nach Bestellung eines EmpfangsbevollmächXgten im Inland nicht nachgekommen ist (vgl. Engelmann, a. a. O.). Ein solches Verlangen hat die Beklagte nicht gestellt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. Mai 2014 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente unter BerücksichXgung von GheBo-Beitragszeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 ZRBG. Voraussetzung für die BerücksichXgung von GheBo-Beitragszeiten ist eine Zeit der BeschäYigung von Verfolgten in einem GheBo, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben Erforderlich ist, dass die BeschäYigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt wurde und sich das GheBo in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war (§ 1 Abs. 1 ZRBG). Es ist nicht glaubhaY gemacht worden, dass der Kläger im GheBo in Petschora einer BeschäYigung aus eigenem Willensentschluss nachgegangen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung naXonalsozialisXschen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), der auch im Anwendungsbereich des ZRBG gilt, ist eine Tatsache glaubhaY gemacht, wenn sie „überwiegend wahrscheinlich“ ist (BSG, Urt. v. 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R, Rn. 116). Es reicht die gute Möglichkeit aus, dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, a. a. O.). Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relaXv am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände im Vergleich mit den anderen ernsthaYen Möglichkeiten mehr für diese als für die anderen Möglichkeiten spricht (BSG, a. a. O.). Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht hingegen nicht aus (BSG, a. a. O.). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger im GheBo einer BeschäYigung aus eigenem Willensentschluss nachgegangen ist. Der Gesetzgeber hat den Begriff der „BeschäYigung aus

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