eigenem Willensentschluss“ nicht näher definiert, sondern auf die vorherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rekurriert und die „Kriterien“ übernommen (BT-Drs 14/8583, S 4). Hiernach ist Rechtsgrundlage für Arbeit das Arbeits-/BeschäYigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BSG, 18.06.1997 5 RJ 66/95 SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15). Zustande kommt das Arbeits-/BeschäYigungsverhältnis durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten (BSG, a. a. O.). Typisch ist mithin, dass auf beiden Seiten jeweils eigene Entschlüsse zur BeschäYigung vorliegen, die nach dem Modell der Erklärungen bei einem Vertragsschluss geäußert werden (BSG, a. a. O.). Es ist unwahrscheinlich, dass der Kläger im damaligen Zeitraum ein BeschäYigungsverhältnis aus eigenem Willensentschluss eingegangen ist, da er keinen eigenen GeschäYswillen haben konnte. Der Kläger war zu der Zeit, in der im GheBo einer Besch��Yigung nachgegangen sein will, 2 bis 4 Jahre alt. Zwar besteht eine Altersuntergrenze für die BerücksichXgung der BeschäYigung eines Verfolgten in einem GheBo in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht (BSG, 02.06.2009 B 13 R 139/08 R SozR 4-5075 § 1 Nr. 5). Damit hat das Bundessozialgericht in erster Linie aber nur deutlich gemacht, dass keine Lebensalter-Untergrenze von 14 Jahren besteht (vgl. LSG Berlin- Brandenburg, 07.04.2016 L 27 R 802/15 juris Rn. 50). Eine rechtliche Untergrenze bildet jedoch die auch damals gülXge VorschriY des § 104 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist geschäYsunfähig, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat. Der in § 104 Nr. 1 BGB getroffenen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass dem Menschen in den ersten Lebensjahren die verstandes- und willensmäßige Fähigkeit, die von der Rechtsordnung für die Wirksamkeit rechtsgeschäYlichen Handelns zu fordern ist (natürliche Willensfähigkeit), noch abgeht (vgl. Knothe in Staudinger, BGB, § 104 Rn. 3, Neubearbeitung 2012). Die Grenze des vollendeten 7. Lebensjahres wurde aus dem römischgemeinen Recht und den wichXgsten deutschen ParXkularrechten übernommen (Knothe, a. a. O.). Da der Kläger im fraglichen Zeitraum erst 2 bis 4 Jahre alt gewesen ist, war er nicht geschäYsfähig und konnte somit keine RechtsgeschäYe selbstständig vornehmen. Er konnte somit keine BeschäYigung „aus eigenem Willensentschluss“ aufnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichXgt den Ausgang des Rechtsstreits.

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