Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: VG Frankfurt 5. Kammer Normen: § 14 Abs 1 HVersFG, Art 14 HV, Art. 14 der Verfassung des Landes Hessen 12.05.2023 5 L 1457/23.F ECLI:DE:VGFFM:2023:0512.5L1457.23.F.00 Beschluss Verfassungsmäßigkeit des § 14 HVersFG fraglich; im Einzelfall keine hinreichenden Anhaltspunkte für Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Leitsatz 1. Art. 14 Abs. 1 der Verfassung im Lande Hessen gewährleistet einen mit Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes identischen Schutzbereich, doch erstreckt sich seine Einschränkbarkeit bei Versammlungen unter freiem Himmel durch Art. 14 Abs. 2 HV nur auf die Möglichkeit, per Gesetz eine Anmeldepflicht vorzusehen, während Art. 8 Abs. 2 GG eine - weitergehende - Beschränkung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ermöglicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob nach Inkrafttreten des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) vom 22. März 2023 (GVBl. I S. 150) eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit allein dahingehend zulässig ist, dass Versammlungen unter freiem Himmel anmeldepflichtig gemacht werden können und sich Beschränkungen im Vorfeld der Versammlung damit wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 2 HV generell als rechtswidrig erweisen. 2. Die Annahme ausgehend von etwaigen Aufrufen zur Vernichtung Israels im Rahmen einer Versammlung werde die öffentliche Sicherheit gefährdet, bedarf hinreichend konkreter Anhaltspunkte in Bezug auf die betreffende Versammlung; vage Vermutungen sind hierfür nicht ausreichend. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt am Main, 12. Mai 2023, 5 L 1457/23.F Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. Mai 2023 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2023 wird hinsichtlich der Beschränkung unter Nr. 10 wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Gründe I. - Seite 1 von 7 -

Select target paragraph3