- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Beschluss vom 10.11.1970 – IX ZB 278/70LG Wiesbaden; OLG Frankfurt (M)21.10.1969 BeckRS 1970, 31384539 BGH, Beschluss vom 10.11.1970 – IX ZB 278/70LG Wiesbaden; OLG Frankfurt (M)21.10.1969 Titel: BGH: Beschluss vom 10.11.1970 - IX ZB 278/70 Normenkette: § 56 Abs. 2 BEG Amtlicher Leitsatz: Ist der Verfolgte zugleich im Bestände und in der Nutzung eines Vermögensgegenstandes geschädigt worden, so erledigt die Regelung des Bestandsschadens auch den Nutzungsschaden, sofern sie sich nicht als Teilregelung bezeichnet oder als solche eindeutig durch ihren Inhalt ausgewiesen wird. Daher kann der Nutzungsschaden nicht gemäß §189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden, wenn der Bestandsschaden bereits unanfechtbar geregelt ist. Rechtskraft: rechtskräftig Text1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel in der Sitzung vom 10. November 1970 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (M) vom 21. Oktober 1969 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Der jüdische Kläger hat aus Verfolgungsgründen einen Teil seiner Wohnungseinrichtung unter ihrem Wert veräußern müssen und ist 1964 für "Verschleuderungsschaden" nach §56 Abs. 1 S. 1 BEG entschädigt worden. Die Beeinträchtigung in der Nutzung der veräußerten Gegenstände hatte er nicht geltend gemacht; sie ist auch von Amts wegen nicht in Betracht gezogen worden. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384539 1 von 2 6/7/2022

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