Dienstes erreicht habe; der hohe Ausbildungsstand der Klägerin rechtfertige für sich
allein keine höhere Einstufung, weil er ihr auch dann nicht zu einem entsprechend höheren
Einkommen verholfen hätte, wenn sie ihren Beruf in der Praxis eines anderen Arztes ausgeübt
hätte. Wenn die Klägerin über den Rahmen des §1356 Abs. 2 BGB a.F. hinaus in der Praxis
ihres Ehemannes arbeitete und damit unselbständig berufstätig war, so hat das
Berufungsgericht bei der Einstufung mit Recht den §30 Abs. 2 3. DV-BEG angewendet.
Bedenklich ist es jedoch, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen
hat, wie hoch seinerzeit die tarifliche oder sonst übliche Vergütung war, die eine als
Sprechstundenhilfe angestellte Frau, deren Ausbildungsstand dem der Klägerin entsprach und
die deren Tätigkeiten ausübte, erhielt. Erst auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht
die Einstufung unter Verwendung der Anlage 3 zur 3. DV-BEG vornehmen sollen. 3. In dem
angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt, die Klägerin sei in der Zeit vom 1. Januar
1936 bis zum 31. Dezember 1937 in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit wesentlich
beschränkt worden. In dieser Zeit sei der Ehemann der Klägerin, dessen Einnahmen bis dahin
infolge der nationalsozialistischen Maßnahmen um 80 % zurückgegangen seien, nicht mehr in
der Lage gewesen, einer Hilfskraft die Vergütung eines mittleren Beamten für ihre Tätigkeit
zu zahlen. Es müsse die Frage aufgeworfen werden, ob der Ehemann der Klägerin bei einem
von 40.000 RM auf 8.000 RM abgesunkenem Jahreseinkommen nach dem 1. Januar 1936
noch eine Hilfskraft für 3.700 RM im Jahr beschäftigt hätte. Die Annahme liege nahe, daß der
Ehemann der Klägerin in dieser Zeit überhaupt auf eine Hilfskraft verzichtet hätte, wenn ihm
nicht die Klägerin als seine Ehefrau für die medizinischen Nebenarbeiten zur Verfügung
gestanden hätte. Jedenfalls hätte er sich, so meint das Berufungsgericht, darauf beschränkt,
zeitweilig eine Hilfskraft zu beschäftigen, für die er sicher nicht mehr als 20 % des für eine
ständige Hilfskraft üblichen Gehalts aufgewendet, mithin nicht mehr als 740 RM im Jahr
ausgegeben hätte. Es sei auch billig, daß bei der Berechnung der der Klägerin für die Zeit der
Beschr��nkung ihrer Erwerbstätigkeit zustehenden Entschädigung der gleiche Maßstab
zugrunde gelegt werde, der für ihren Ehemann gelte. Beide Eheleute seien von dem
Einnahmeschwund in dem gleichen Verhältnis betroffen worden, in dem sie vor der
Verfolgung durch ihre Arbeitsleistung zu den gemeinsamen Einnahmen beigetragen
hätten. Diesen Ausführungen tritt die Revision mit Recht entgegen. Auch hier ist es zunächst
zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seinen Überlegungen und schließlich sogar der
Berechnung der Entschädigung für den angeblichen Beschränkungszeitraum nicht das von
ihm zu ermittelnde Gehalt einer Sprechstundenhilfe, sondern die Bezüge eines Beamten des
mittleren Dienstes zugrunde gelegt hat. Entscheidend jedoch ist, daß nach den bisher