Erwerbstätigkeit zur Verbesserung des Familieneinkommens beizutragen pflegt, daß sie ihn
aber später, wenn die Praxis größer geworden ist und er ohne eine Hilfskraft nicht mehr
auskommen kann, unter Aufgabe einer Erwerbstätigkeit unterstützt, ohne damit noch im
eigentlichen Sinne berufstätig zu sein. Dann endet der Entschädigungszeitraum spätestens in
dem Zeitpunkt, in dem die Praxis des Ehemanns sich hinreichend entwickelt hat und seine
Einkünfte es ihm erlauben, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie allein zu
bestreiten, so daß eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht mehr im Rahmen des Üblichen
liegt. Möglich wäre es aber auch, daß eine als Krankenpflegerin ausgebildete Ehefrau in der
Praxis des Ehemanns weiterhin entgeltlich und berufsmäßig mitzuarbeiten pflegt, mag ihr
das Entgelt besonders ausgezahlt oder im Rahmen der Familie mitverbraucht werden. Dann
endet der Entschädigungszeitraum auch unter den hier behandelten Gesichtspunkten
spätestens, wenn die Klägerin die Möglichkeit hat, aus ihrer Mitarbeit bei ihrem Ehemann
eine angemessene Vergütung zu beziehen. 6. Der Sachverhalt muß unter diesen
Gesichtspunkten nochmals geprüft werden. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben
und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.