getroffenen Feststellungen eine Entschädigung wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit nicht in Betracht kommt. Zwar müssen im allgemeinen Familienmitglieder, die in dem Betrieb des Verfolgten mitgearbeitet und durch die Verfolgung des Betriebsinhabers auch ihre Existenz verloren haben, selbst als unmittelbar verfolgt gelten (Becker/Huber/Küster BErgG §25 Anm. 2; van Dem/Loos BEG §64 Anm. 4; Blessin/Ehrig/Wilden BEG 3. Aufl. §64 Anm. 7). Solange aber die Klägerin ihre Tätigkeit in der Praxis ihres Ehemannes fortsetzte, läßt sich nicht sagen, daß sie durch gegen sie gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in ihrer Erwerbstätigkeit beschränkt worden sei. Darauf, welche Vergütung ihr Ehemann noch einer fremden Hilfskraft hätte zahlen können und gezahlt hätte, kommt es nicht an. Wenn der Rückgang der Praxis es mit sich brachte, daß auch die Klägerin weniger zu tun hatte und dieser geringere Umfang der Tätigkeit bei einer fremden Hilfskraft nach Tarif oder Üblichkeit eine Herabsetzung der Vergütung gerechtfertigt hätte, oder wenn eine fremde Hilfskraft entlassen worden wäre, weil der Ehemann der Klägerin sie nicht mehr hätte entlohnen können, so handelte es sich insoweit um mittelbare Auswirkungen der gegen diesen gerichteten Verfolgung, für die die Klägerin nach dem Gesetz keine Entschädigung beanspruchen kann, genau so wenig, wie eine fremde Sprechstundenhilfe deswegen Entschädigungsansprüche geltend machen könnte. Die Klägerin würde wegen der Zeit vor der Auswanderung nur dann eine Entschädigung zu beanspruchen haben, wenn sie wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen, die gegen sie selbst gerichtet waren, ihre Tätigkeit bei ihrem Ehemann hätte einschränken oder einstellen müssen, oder wenn solche Maßnahmen es ihr unmöglich gemacht hätten, eine andere von ihr erstrebte Arbeitsstelle zu finden (§88 Nr. 4, 5 BEG). Dafür ist bisher jedoch nichts dargetan. Es ist nicht ersichtlich, daß der Klägerin als Jüdin die Arbeit bei ihrem gleichfalls jüdischen Ehemann verboten oder erschwert worden ist. Darauf, daß die Klägerin aus rassischen Gründen keinen anderen Arbeitsplatz erlangt hätte, könnte sie sich nur berufen, wenn ihr Wunsch, durch die Annahme einer anderen Arbeitsstelle zur Aufbesserung des Familieneinkommens beizutragen, damals in irgendeiner Weise in Erscheinung trat, jedoch die fehlende Aussicht, daß sie als Jüdin eine Stelle erhalten könnte, sie davon abhielt, sich um eine anderweitige Ausnutzung ihrer beruflichen Fähigkeiten zu bemühen. Wenn die Klägerin dagegen die Tätigkeit bei ihrem Ehemann beibehielt, weil ihr vor allem daran gelegen war, ihm weiterhin zu helfen, so kann ihr keine Entschädigung wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit zuerkannt werden. 4. Falls die Klägerin als Sprechstundenhilfe bei ihrem Ehemann eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübte, so ist sie, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, aus dieser verdrängt worden, als ihr Ehemann seinen Beruf aufgab und damit auch sie die

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