getroffenen Feststellungen eine Entschädigung wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit
nicht in Betracht kommt. Zwar müssen im allgemeinen Familienmitglieder, die in dem
Betrieb des Verfolgten mitgearbeitet und durch die Verfolgung des Betriebsinhabers auch ihre
Existenz verloren haben, selbst als unmittelbar verfolgt gelten (Becker/Huber/Küster BErgG
§25 Anm. 2; van Dem/Loos BEG §64 Anm. 4; Blessin/Ehrig/Wilden BEG 3. Aufl. §64 Anm.
7). Solange aber die Klägerin ihre Tätigkeit in der Praxis ihres Ehemannes fortsetzte, läßt sich
nicht sagen, daß sie durch gegen sie gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in
ihrer Erwerbstätigkeit beschränkt worden sei. Darauf, welche Vergütung ihr Ehemann noch
einer fremden Hilfskraft hätte zahlen können und gezahlt hätte, kommt es nicht an. Wenn der
Rückgang der Praxis es mit sich brachte, daß auch die Klägerin weniger zu tun hatte und
dieser geringere Umfang der Tätigkeit bei einer fremden Hilfskraft nach Tarif oder Üblichkeit
eine Herabsetzung der Vergütung gerechtfertigt hätte, oder wenn eine fremde Hilfskraft
entlassen worden wäre, weil der Ehemann der Klägerin sie nicht mehr hätte
entlohnen können, so handelte es sich insoweit um mittelbare Auswirkungen der gegen diesen
gerichteten Verfolgung, für die die Klägerin nach dem Gesetz keine Entschädigung
beanspruchen kann, genau so wenig, wie eine fremde Sprechstundenhilfe deswegen
Entschädigungsansprüche geltend machen könnte. Die Klägerin würde wegen der Zeit vor der
Auswanderung nur dann eine Entschädigung zu beanspruchen haben, wenn sie wegen
nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen, die gegen sie selbst gerichtet waren, ihre Tätigkeit
bei ihrem Ehemann hätte einschränken oder einstellen müssen, oder wenn solche Maßnahmen
es ihr unmöglich gemacht hätten, eine andere von ihr erstrebte Arbeitsstelle zu finden (§88 Nr.
4, 5 BEG). Dafür ist bisher jedoch nichts dargetan. Es ist nicht ersichtlich, daß der Klägerin
als Jüdin die Arbeit bei ihrem gleichfalls jüdischen Ehemann verboten oder erschwert worden
ist. Darauf, daß die Klägerin aus rassischen Gründen keinen anderen Arbeitsplatz erlangt
hätte, könnte sie sich nur berufen, wenn ihr Wunsch, durch die Annahme einer anderen
Arbeitsstelle zur Aufbesserung des Familieneinkommens beizutragen, damals in irgendeiner
Weise in Erscheinung trat, jedoch die fehlende Aussicht, daß sie als Jüdin eine Stelle erhalten
könnte, sie davon abhielt, sich um eine anderweitige Ausnutzung ihrer beruflichen
Fähigkeiten zu bemühen. Wenn die Klägerin dagegen die Tätigkeit bei ihrem
Ehemann beibehielt, weil ihr vor allem daran gelegen war, ihm weiterhin zu helfen, so kann
ihr keine Entschädigung wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit zuerkannt
werden. 4. Falls die Klägerin als Sprechstundenhilfe bei ihrem Ehemann eine unselbständige
Erwerbstätigkeit ausübte, so ist sie, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, aus
dieser verdrängt worden, als ihr Ehemann seinen Beruf aufgab und damit auch sie die