- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Auch die Klägerin selbst fällt unter keine der genannten Bestimmungen. Da sie erst nach dem 1. Oktober 1953 von Ungarn in die Schweiz übergesiedelt ist, liegen in ihrer Person die Voraussetzungen des §150 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 BEG nicht vor. 3. Auf die Frage, ob sich aus §159 a BEG ein auch für §150 BEG geltender Rechtsgrundsatz ergibt, daß der 1. Januar 1945 allgemein Zeitpunkt des Beginns der Vertreibung ist, kommt es deshalb nicht an (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 1970 - IX ZR 261/67). 4. Das Urteil des Berufungsgerichts muß daher aufgehoben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt werden. Dabei wird bemerkt, daß Gegenstand dieses Verfahrens nur der Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben nach §§150, 159 BEG ist. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 13. Dezember 1967 und damit auch die Klage betreffen nicht den etwaigen Anspruch der Klägerin nach Art. V BEG-SchlußG. Zwar besteht auch nach dieser Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen für die Witwe eines Verfolgten, der einen Schaden an Leben erlitten hat (§15 BEG), Anspruch auf Entschädigung, der sich gegen das Land Nordrhein-Westfalen richtet. Er ist aber kein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben im Sinne von §15 BEG, sondern ein Anspruch eigener Art, der auf Zahlung einer Beihilfe aus dem nach Art. V BEG-SchlußG errichteten Sonderfonds gerichtet ist. Dieser Beihilfeanspruch wird von dem Anspruch nach §15 BEG nicht umfaßt. Über ihn kann nach Art. V Nr. 1 Abs. 4 a BEG-SchlußG auch erst entschieden werden, wenn der Anspruch nach §§150, 15 ff BEG rechtskräftig verneint worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §91 ZPO. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 28.4.1970 – IX ZR 285/69, BeckRS 1970, 31372540 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372540 4 von 4 6/7/2022

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