- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Die Klägerin ist die Witwe eines am 2. Dezember 1944 im Konzentrationslager Dachau/Kommando Kaufering verstorbenen jüdischen Arztes. Dieser lebte in Tolnanemedi/Südungarn bis er 1944 in das Konzentrationslager Auschwitz gebracht wurde. Im Oktober 1944 ist er von Auschwitz nach Dachau verlegt worden. Die Klägerin siedelte 1958 von Ungarn in die Schweiz über. Sie meldete Ansprüche wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann gemäß §§150, 159 BEG an, weil dieser dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche abgelehnt. Die Voraussetzungen des §150 BEG seien weder in der Person der Klägerin noch in der des verstorbenen Verfolgten erfüllt. Dieser habe den 1. Januar 1945, den Stichtag der allgemeinen Vertreibung (§159 a BEG), nicht mehr erlebt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, der verstorbene Verfolgte habe das Vertreibungsgebiet bis zu seinem Tode nicht verlassen (§150 Abs. 2 BEG). Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch Teilurteil die Mindestbeträge der Rente (§19 BEG) zuerkannt. Die Entscheidung über die weiteren Klageansprüche hat es dem Schlußurteil vorbehalten. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. 1. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil entschieden. Anhängig im Revisionsverfahren ist daher nur der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Mindestrente nach §19 BEG, während ihre weiteren Ansprüche und diejenigen ihres Sohnes in der Berufungsinstanz verblieben sind. 2. Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts zutreffend entschieden, daß der verstorbene Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht. Dagegen kann dem Oberlandesgericht darin nicht gefolgt werden, daß es auch die weitere gesetzliche Voraussetzung des §150 BEG n.F., nämlich das endgültige Verlassen des Vertreibungsgebietes bis zum 1. Oktober 1953, in der Person des verstorbenen Verfolgten als erfüllt ansieht. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die Auslegung des §150 Abs. 2 BEG allein auf den äußeren Tatbestand des Verlassens an. Es sei daher rechtlich unerheblich, ob der deportierte Verfolgte im Konzentrationslager verstorben sei, bevor er außerhalb des Vertreibungsgebietes einen Wohnsitz habe begründen können. In der Tat setzt das endgültige Verlassen im Sinne der §§150, 153, 154 BEG in erster Linie die räumliche Entfernung aus den Vertreibungsgebieten voraus. Ob dieser äußere Tatbestand vom Verfolgten freiwillig herbeigeführt wurde, ist unerheblich (BGH RzW 1967, 368 Nr. 19). Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die zwangsweise Verbringung in eine Haftstätte außerhalb der Vertreibungsgebiete ausreicht, das "Verlassen" im Sinne dieser gesetzlichen Vorschriften zu begründen. Dem steht schon der ursprüngliche Wortsinn entgegen; Verlassen ist eine Tätigkeit, nicht ein Erdulden. Auf eine verfolgte Person bezogen bedeutet es die Aufgabe von Wohnsitz oder Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet. Wer von seinem Wohnsitz oder Aufenthaltsort zwangsweise und Insbesondere als Häftling entfernt wird und keinen Einfluß darauf hat, wo er sich jeweils aufhält, verläßt dadurch allein das bisherige Aufenthaltsgebiet nicht; er wird aus ihm in ein anderes Gebiet verbracht. Zum Verlassen gehört der menschliche Wille, sich fortan an anderer Stelle aufzuhalten, wenn auch nicht notwendig der Wille, dort einen Wohnsitz zu begründen (BGH http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372540 2 von 4 6/7/2022

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