Den Anspruch auf die in der Person des Ehemannes bis zu seinem Tode aufgelaufene
Rentennachzahlung einschließlich der Jahresentschädigung nach §83 Abs. 3 BEG in Höhe von
29.699 DM (64.947 DM + 4.752 DM = 69.699 DM - 40.000 DM) kann die Klägerin unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt geltend machen. Zugunsten der Witwe eines Verfolgten bestünde dieser
Anspruch selbst bei entsprechender Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG nicht. Als
Erbin wäre die Klägerin nur anspruchsberechtigt, wenn der Verfolgte selbst noch wirksam des
Rentenwahlrecht ausgeübt hätte. Das ist - wie oben dargelegt - nicht der Fall. Ein eigenes
Rentenwahlrecht steht den Erben des Verfolgten dagegen nicht zu, weil es als Gestaltungsrecht
unvererblich ist (BGH RzW 1964, 571 Nr. 39; ständig).
Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß es gegen Treu und Glauben
(§242 BGB) verstoßen würde, wenn sie der Beklagte wegen des Verzichts auf das
Rentenwahlrecht am Vergleich vom 5. Januar 1960 festhält, obwohl beide Parteien damals von
Kaufkraftwerten des US-Dollars ausgingen, die durch die spätere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und die daran anschließende Verwaltungsübung geändert wurden. Einer
solchen Berufung auf §242 BGB stünde nämlich die Sonderregelung in Art. IV Nr. 2 in Verbindung
mit Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG entgegen. Zwar kann aus der Anfechtungsmöglichkeit des
Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG allein nicht geschlossen werden, daß dadurch dem Berechtigten
allgemein die Berufung auf Mängel abgeschnitten werden sollte, die nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen die Wirksamkeit der früheren Regelung beeinträchtigten (BGH RzW 1972,
274). Das gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der in Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG geregelte
Angleichungstatbestand nicht die einzige Grundlage für die Berufung auf §242 BGB bildet. Wenn
nämlich Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG die Angleichungsmöglichkeit für eine bestimmte Sach- oder
Rechtsfrage ausdrücklich regelt und dabei den Umfang der Angleichung ausdrücklich beschränkt,
dann wäre es eine unzulässige Umgehung des Gesetzes, wenn über §242 BGB diese Grenzen
überschritten werden würden. So liegt der Fall hier, in dem die geänderte Bewertung der
Kaufkraft einer ausländischen Währung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG als
Angleichungstatbestand besonders geregelt, gleichzeitig aber die Ausübung der Rentenwahl an
die Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG geknüpft ist (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 BEGSchlußG). Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung
BGH RzW 1972, 274 zugrunde gelegen hat.
Auch eine Unwirksamkeit des Vergleichs vom 5. Januar 1960 nach §779 BGB kommt nicht in
Betracht, weil sich die Parteien bei Abschluß des Vergleichs nicht über die tatsächlichen
Gegebenheiten geirrt haben. Die Wirksamkeit eines Vergleichs kann nach §779 BGB nicht durch
einen Umstand in Frage gestellt werden, der beim Abschluß des Vergleichs streitig oder ungewiß
war. Das traf hier für die Bewertung der Kaufkraft des US-Dollars zu.
3.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben, soweit es den Beklagten zur Zahlung von 29.699
DM zuzüglich Zinsen hieraus verurteilt hat. Insoweit wird das landgerichtliche Urteil
wiederhergestellt.
Auch die Kostenentscheidung des Berufungsurteils muß aufgehoben werden, da die Klägerin in
den ersten beiden Rechtszügen teils obsiegt hat, teils unterlegen ist. Es erschien angemessen, die
außergerichtlichen Kosten nach §92 Abs. 1 ZPO jeder Partei zur Hälfte aufzuerlegen, weil der
zuerkannte Rentenanspruch und die Nachzahlung von 29.699 DM in etwa gleich hoch sind. Die
außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin in vollem Umfang
auferlegt (§91 ZPO).
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1974-N-31399550