Lebensgrundlage im Sinne von §§82, 75 BEG hatte und ihm daher damals kein Rentenwahlrecht
zustand. Demgegenüber hätte er bei Zugrundelegung des geänderten Kaufkraftwertes von 2,50
DM für den US-Dollar in den Jahren 1959 und 1960 eine ausreichende Lebensgrundlage nicht
erlangt.
b)
Dem Ehemann der Klägerin hätte daher, wenn er das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes noch
erlebt hätte, ein Rentenwahlrecht gemäß Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG zugestanden. Da er
jedoch am 28. Februar 1965 verstorben ist, konnte er das Rentenwahlrecht, das erst Art. IV Nr.
2, Nr. 1 Abs. 1 b, Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG geschaffen hat, nicht mehr ausüben. Die
Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin kann sich dabei nicht darauf berufen, daß ihr Ehemann noch
vor seinem Tode den Vergleich vom 5. Januar 1960 angefochten und sein Rentenwahlrecht
ausgeübt habe. Sowohl Art. III Nr. 4 als auch Art. IV BEG-SchlußG sind erst am 18. September
1965 in Kraft getreten, so daß Rechte auf Grund der neuen Rechtslage erst von diesem Zeitpunkt
an geltend gemacht werden konnten. Das nach früherem Recht vom Ehemann der Klägerin
ordnungsgemäß ausgeübte Rentenwahlrecht war durch den Verzicht oder die Abfindungserklärung
im Vergleich vom 5. Januar 1960 verbraucht. Auch durch Anfechtung des Vergleichs ist die
frühere Rentenwahlerklärung nicht wieder wirksam geworden; sie muß auf Grund der neuen
Rechtslage nach dem BEG-Schlußgesetz neu abgegeben werden (BGH RzW 1973, 189).
c)
In RzW 1970, 324 Nr. 33 hat der Senat dargelegt, in welchen Fällen die Witwe eines
berufsgeschädigten Verfolgten zur Ausübung der Rentenwahl berechtigt ist. Einer der dort
aufgeführten Fälle liegt hier nicht vor. Insbesondere ist der Klägerin durch die
Angleichungsregelung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG nicht erstmalig ein Rentenrecht
eingeräumt worden, weil sie selbst ein eigenes Rentenwahlrecht nur nach §86 BEG hätte. Die
Anwendung dieser Vorschrift setzt aber voraus, daß der Verfolgte innerhalb oder vor Beginn der
Frist des §84 BEG verstorben ist, ohne das Rentenwahlrecht ausgeübt zu haben. Das trifft hier
nicht zu.
Der Klägerin konnte ein eigenes Rentenwahlrecht daher nur in entsprechender Anwendung des
Art. III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG zustehen. Hierauf hat der Senat bereits in RzW 1973, 189
hingewiesen. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung; denn eine solche
entsprechende Anwendung würde der Klägerin nur einen Rentenanspruch nach Maßgabe des §86
BEG einräumen. Dieser Anspruch ist der Klägerin durch das Berufungsurteil zugesprochen
worden, ohne daß der Beklagte hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt hat. Der Rentenanspruch ab
1. März 1965 ist daher nicht mehr Gegenstand dieses Rechtsstreits.
§86 Abs. 3 Satz 2 BEG sieht allerdings neben dem Anspruch auf laufende Rente auch einen
Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres vor, die dem Verfolgten
nach §83 Abs. 3 BEG zugestanden hätte. Diese Jahresentschädigung von 4.752 DM ist auch noch
streitbefangen, weil der Beklagte das Berufungsurteil wegen des gesamten Nachzahlungsbetrages
von 29.699 DM angegriffen hat. Es kann dahinstehen, ob bei entsprechender Anwendung des Art.
III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG auch ein Anspruch auf die Jahresentschädigung bestehen würde. Da
Art. III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG auch §86 Abs. 5 BEG für entsprechend anwendbar erklärt,
müßte sich die Klägerin nämlich die 4.752 DM jedenfalls auf die Kapitalentschädigung von 40.000
DM anrechnen lassen, die ihr verstorbener Ehemann und sie bereits erhalten haben.
d)
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1974-N-31399550
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8/6/2023