Berufsschadenswitwenrente in Höhe von 60 vom Hundert der Rente ihres Ehemannes. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang
stattgegeben und der Klägerin als Erbin ihres Ehemannes 29.699 DM Rentennachzahlung und ab
1. März 1965 eine Berufsschadenswitwenrente zuzüglich Zinsen zuerkannt.
Mit der Revision greift das beklagte Land das Berufungsurteil insoweit an, als der Klägerin
Rentenleistungen für die Zeit vor dem 1. März 1965, also Rentenrückstände in Höhe von 29.699
DM nebst Zinsen zugebilligt worden sind. Die Klägerin hat sich in der Revisionsinstanz nicht
vertreten lassen.
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe den Vergleich vom 5. Januar 1960 nach Art. IV
Nr. 2 in Verbindung mit Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG wirksam angefochten. Daß die
Parteien beim Vergleichsabschluß von nach heutiger Ansicht falschen Kaufkraftrichtzahlen
ausgegangen seien, sei im Bescheid der Behörde vom 23. Juli 1968 zutreffend festgestellt
worden. Als mitverfolgte Witwe und Alleinerbin ihres Ehemannes sei die Klägerin auch Berechtigte
im Sinne dieser Vorschrift. Mit der Anfechtung sei die vergleichsweise Regelung ganz beseitigt
worden, so daß der damals geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang neu zu prüfen sei. Vor
Vergleichsabschluß sei im gerichtlichen Verfahren der Rentenanspruch des Ehemannes der
Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen anhängig gewesen. Durch den Vergleich
habe er auf diesen Rentenanspruch verzichtet, so daß nunmehr in erster Linie über diesen
Rentenanspruch zu entscheiden sei. Dabei sei von den Verhältnissen zur Zeit des
Vergleichsabschlusses auszugehen.
Der Ansicht des Landgerichts, daß das Wahlrecht verbraucht sei, wenn es früher ausgeübt, aber
unanfechtbar verneint worden sei, könne sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Das
Rentenwahlrecht sei ein Gestaltungsrecht, das bei wirksamer Ausübung den Anspruch auf
Kapitalentschädigung zum Erlöschen bringe und an dessen Stelle den Rentenanspruch setze.
Diese Rentenwahl sei bindend. Auch aus der Verweisung in Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG auf
Art. III Nr. 4 könne nicht gefolgert werden, daß nach dem Schlußgesetz ein Berechtigter nur
unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rentenanspruch geltend machen könne.
Vielmehr müsse unterschieden werden, ob nach dem Schlußgesetz erstmals vom Rentenwahlrecht
Gebrauch gemacht werde oder ob schon nach den früheren Vorschriften das Wahlrecht
ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, der Rentenanspruch aber abgelehnt wurde, weil die
materiellen Voraussetzungen für die Rentenwahl nicht gegeben waren, oder deshalb der
Rentenanspruch durch Vergleich oder Verzicht erledigt wurde. Nur im ersten Falle greife Art. III
Nr. 4 BEG-SchlußG ein. Im zweiten Falle könne dagegen der Berechtigte seinen abschlägig
beschiedenen Rentenanspruch nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG erneut anmelden oder den
Vergleich oder Verzicht nach Art. III Nr. 3. BEG-SchlußG anfechten. Diese Auslegung ergebe sich
aus Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG, der für die zweite Fallgruppe bestimme, daß es für das
Bestehen eines Wahlrechts auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der früheren Entscheidung
ankomme.
Die Neuprüfung des vor Vergleichsabschluß anhängig gewesenen Rentenanspruchs des
Ehemannes der Klägerin zeige, daß ein Rentenwahlrecht nach der damals üblichen
Kaufkraftumrechnung nicht bestanden habe, nach dem heute anzuwendenden Umrechnungskurs
aber gegeben sei. Moritz G. habe bei Zugrundelegung eines Kaufkraftverhältnisses von 1 Dollar =
2,50 DM und Einstufung in den gehobenen Dienst in den USA niemals eine ausreichende
Lebensgrundlage gefunden. Da die Voraussetzungen der Rentenwahl mithin nach §§81, 82 BEG
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8/6/2023