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Bundesgerichtshof: Nr. 29
VerwRspr 1959, 137
Nr. 29
Art. 116 Grundgesetz; § 17 RuStAG; Art. 13 EGBGB
1. Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz erwirbt ein Ausgebürgerter die deutsche
Staatsangehörigkeit wieder, wenn er erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes seinen
Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat.
2. Dem Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz steht
nicht entgegen, daß eine ausgebürgerte deutsche Frau vor der Rückkehr nach Deutschland die Ehe
mit einem Ausländer eingegangen ist und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätte,
wenn sie sie im Zeitpunkt der Eheschließung besessen hätte.
3. Der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts wird durch Art. 116 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz nicht eingeschränkt. Die Eingehung einer Ehe durch einen Ausgebürgerten vor dem
Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist daher nicht schon deshalb nach den deutschen
Gesetzen zu beurteilen, weil der Ausgebürgerte gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz so
angesehen wird, als habe er die deutsche Staatsangehörigkeit niemals verloren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. 6. 1958 - IV ZR 4/58
I. Die Klägerin ist Jüdin. Sie war mit einem jüdischen Kaufmann verheiratet. Die Eheleute besaßen
die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Jahre 1934 wurden sie durch das nationalsozialistische
Regime ausgebürgert. Im Jahre 1939 mußten sie Deutschland verlassen und nahmen ihren
Wohnsitz in Brüssel. Während der deutschen Besatzungszeit wurde der Ehemann der Klägerin
verhaftet und deportiert. Er ist verschollen.
Die Klägerin blieb bis März 1947 in Belgien. Dann reiste sie auf Grund einer viermonatigen
Aufenthaltsgenehmigung nach England, wo sich nächste Angehörige von ihr befanden. Ende April
1947 ging sie in Birmingham vor dem dortigen Standesbeamten die Ehe mit dem Beklagten ein, der
britischer Staatsangehöriger ist. Die eheliche Gemeinschaft nahm sie mit diesem nicht auf.
Im Jahre 1951 übersiedelte die Klägerin nach Deutschland. Auf ihren Antrag stellte ihr der
Regierungspräsident eine Urkunde darüber aus, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitze.
Die Klägerin hat beantragt, die Ehe der Parteien für nichtig zu erklären.
Sie hat vorgetragen: Sie sei nach England gegangen, um ihre Mutter zu pflegen. Da sie, die
Klägerin, mit einer Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht habe rechnen können, die Zeit
von 4 Monaten aber für die Pflege ihrer Mutter zu kurz gewesen sei, habe sie den Beklagten
geheiratet, um den Behörden gegenüber als seine Ehefrau zu gelten und damit die Berechtigung zu
haben, in England zu bleiben. Dagegen habe sie keinen Wert
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darauf gelegt, britische Staatsangehörige zu werden. Der Beklagte sei für seine Bereitwilligkeit, die
Ehe zu schließen, durch eine Zahlung von 500 Pfund entschädigt worden. In Übereinstimmung mit
ihm habe sie von vornherein nicht daran gedacht, eine eheliche Lebensgemeinschaft einzugehen.
Die Ehe sei vor der Todeserklärung ihres ersten Ehemannes geschlossen worden. Sie sei als
Namensehe und als Doppelehe nichtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
II. 1. Für die Entscheidung sind nach § 606 Abs. 1 ZPO a. F. die deutschen Gerichte zuständig, da
die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
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10/12/2021