- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
1951 S. 271). Darauf kann es nicht ankommen. Maßgebend ist das nach deutschem internationalen
Privatrecht anzuwendende Eheschließungsstatut. Dasjenige Eheschließungsstatut, das nach diesem
internationalen Privatrecht vor der Rückkehr des Ausgebürgerten nach Deutschland für ihn
maßgebend war, muß auch nach dem Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit maßgebend
bleiben, abgesehen davon, daß eine vorher nichtige Ehe gegebenenfalls entsprechend dem
deutschen Recht gültig werden könnte, wenn auch der Ehegatte des Ausgebürgerten die deutsche
Staatsangehörigkeit erwirbt. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1959-S-137-N-1
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10/12/2021