- Quelle: beck-online DIE DATENBANK 1951 S. 271). Darauf kann es nicht ankommen. Maßgebend ist das nach deutschem internationalen Privatrecht anzuwendende Eheschließungsstatut. Dasjenige Eheschließungsstatut, das nach diesem internationalen Privatrecht vor der Rückkehr des Ausgebürgerten nach Deutschland für ihn maßgebend war, muß auch nach dem Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit maßgebend bleiben, abgesehen davon, daß eine vorher nichtige Ehe gegebenenfalls entsprechend dem deutschen Recht gültig werden könnte, wenn auch der Ehegatte des Ausgebürgerten die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1959-S-137-N-1 5 von 5 10/12/2021

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