dung, sein Vater sei nicht ausgewandert, sondern habe lediglich seine beiden Kinder besuchen wollen, gebeten, den gezahlten Steuerbetrag an ihn zu erstatten.
5
Der Oberfinanzpräsident hat das Rechtsmittel im Anfechtungsverfahren als unbegründet
zurückgewiesen. Auch das hiergegen angerufene Finanzgericht hat zuungunsten des Bf.
entschieden.
Entscheidungsgründe
6
Die Rechtsbeschwerde, die frist- und form*-gerecht eingelegt ist, muß zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils führen.
7
Das Finanzgericht hat die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, wenn nicht schon im
Zeitpunkt der Ausreise, so doch spätestens in dem des Verkaufs des Wohnhauses des
Vaters des Bf. durch den Bevollmächtigten in Verbindung mit der gleichzeitigen polizeilichen Abmeldung als gegeben erachtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes frei von Rechtsirrtum ist. Im vorliegenden
Fall können die Bestimmungen über die Reichsfluchtsteuer, obwohl sie nicht aufgehoben
worden sind, deshalb nicht angewandt werden, weil in diesem Fall durch ihre Anwendung der Vater des Bf. wegen seiner Rasse benachteiligt worden ist: Artikel 3 des Grundgesetzes.
8
Die Bestimmungen über die Reichsfluchtsteuer sind geschaffen worden, bevor die Nationalsozialisten die Macht übernahmen. Ihre Anwendung war und ist deshalb weiterhin
grundsätzlich bedenkenfrei. Wenn jedoch der Staat in einem Falle wie dem vorliegenden
den Steuerpflichtigen lediglich aus Gründen der Abstammung unmittelbar oder mittelbar durch seine Maßnahmen gezwungen hat, seinen inländischen Wohnsitz aufzugeben,
indem er ihm seine Erwerbsmöglichkeit nahm und außerdem seine und seiner Familie
persönliche Freiheit und sogar Leben für den Fall seines Verbleibens bedrohte, und dann
auf dieser Grundlage Reichsfluchtsteuer anfordert, so verstößt dies gegen den Grundsatz
der Gleichheit vor dem Gesetz, insbesondere der unter gleichen Voraussetzungen gleichmäßigen Besteuerung (vgl. Artikel 3 des Grundgesetzes).
9
Dies ist auch der Rechtsgedanke, der den sogenannten Entschädigungsgesetzen in den
Ländern der amerikanischen Zone der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Bestimmung über die Erstattung solcher Sonderabgaben - sogar im Falle der Rechtskraft zugrunde liegt, die einem Verfolgten aus Gründen der Abstammung usw. durch Rechtsvorschrift oder Willkürakt auferlegt wurden. Zwar handelt es sich in der vorliegenden Sache um einen Fall aus dem Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, in welchem solche Wiedergutmachungsvorschriften bis jetzt noch nicht ergangen sind. Ist aber in denjenigen Gebieten der Bundesrepublik, für die bereits entsprechende Bestimmungen vorliegen, die Erhebung einer Abgabe ausgeschlossen, die auf Grund eines bestehenden,
der heutigen Rechtsauffassung Rechnung tragenden Gesetzes wieder zu erstatten ist,
so muß das gleiche auch für solche Teile der Bundesrepublik gelten, für die ein entsprechendes Gesetz erst in Aussicht genommen ist.
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Hiernach ist unter Aufhebung der entgegenstehenden Vorentscheidungen auf Freistellung zu erkennen.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 309 der Reichsabgabenordnung.
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