Gericht: Entscheidungsdatum: Streitjahr: Aktenzeichen: Dokumenttyp: Quelle: BFH 3. Senat Normen: Zitiervorschlag: § 1 NotV 4, Art 3 GG 15.11.1951 1939 III 62/50 S Urteil BFH, Urteil vom 15. November 1951 – III 62/50 S –, BFHE 56, 25 Leitsatz Die Erhebung der Reichsfluchtsteuer ist nach Artikel 3 GG dann unzulässig, wenn die Auswanderung unmittelbar oder mittelbar durch rassische Verfolgung erzwungen ist. Fundstellen BFHE 56, 25 BStBl III 1952, 11 DB 1952, 12 FR 1952, 122 StRK RFluchtStG. § 1 R. 1 Tatbestand 1 Auf Grund eines Besuchsvisums seitens des amerikanischen Konsuls in Köln fuhren im August 1938 der jüdische ehemalige ... und seine Ehefrau zu ihrem Sohn, dem Bf., in Oregon und zu ihrer Tochter in New York. Sie hatten eine Rückfahrkarte für die Strecke New York-Le Havre, machten jedoch davon keinen Gebrauch. Das Besuchsvisum hatte drei Monate Geltung ab 29. August 1938 und wurde zweimal, zuletzt bis zum 28. Juni 1939 verlängert. Der Vater des Bf. erkrankte in den Vereinigten Staaten und starb am 3. Mai 1939 in Oregon. Seine Ehefrau blieb in Amerika und wanderte im September 1939 in aller Form über Kanada in USA ein. 2 Der Vater des Bf. erteilte vor seiner Ausreise seinem Vetter B in notarieller Verhandlung Generalvollmacht für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Auf Grund dieser Generalvollmacht verkaufte B am 3. Januar 1939 das Grundstück in X, in dem sich die Wohnung des Vaters des Bf. befand. 3 Unter dem 15. Februar 1939 hat das Finanzamt einen Reichsfluchtsteuerbescheid gegen den Vater des Bf. in Höhe von 9678RM erlassen und dem Bevollmächtigten zugestellt, der den angeforderten Betrag einzahlte. 4 Die amtlichen Vorgänge über den Reichsfluchtsteuerbescheid sind nicht mehr vorhanden. Nach den beigebrachten Abschriften hat der Bf. unter dem 4. September 1939 als Erbe seines Vaters den Reichsfluchtsteuerbescheid angefochten und mit der Begrün- - Seite 1 von 3 -

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