Das gerichtliche Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3. Von Rechts wegen Der 1901 geborene jüdische Kläger war bis zu seiner verfolgungsbedingten Auswanderung im Jahre 1937 im väterlichen Viehhandelsgeschäft in A. bei T. tätig. Seither lebt er in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Für Schaden in selbständiger Erwerbstätigkeit erhielt er durch Bescheid vom 15. März 1960 eine Kapitalentschädigung von 3.400 DM, wobei der Entschädigungszeitraum bis zum 31. Dezember 1941 bemessen wurde. Der Rentenanspruch wurde verneint. Der Bescheid ist unanfechtbar geworden. 1968 hat der Kläger im Wege des Härteausgleichs nach §171 BEG eine monatliche Beihilfe beantragt, weil er nunmehr 66 Jahre alt sei und kaum noch arbeiten könne; seine Einkünfte seien äußerst gering. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag durch Bescheid vom 4. Juli 1968 abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Als Härteausgleich könnten nicht allgemeine Beihilfen zur Überbrückung akuter sozialer Notstände gewährt werden. Daß der Kläger wegen seines Alters und der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nur noch geringe Einkünfte habe, rechtfertige allein einen Härteausgleich nicht. Die Höhe der Entschädigung für Berufsschaden sei in den §§64 ff BEG ausdrücklich geregelt. Deshalb komme eine Aufstockung durch Härteausgleichsleistungen nach §171 BEG nicht in Betracht. Vom BEG nicht erfaßte Schadenstatbestände seien nicht vorgetragen worden. Die jetzige wirtschaftliche Lage des Klägers sei auch nicht durch die Verfolgung, sondern durch sein Alter und seinen Gesundheitszustand verursacht. Mit der Klage beantragt der Kläger, den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen angemessenen Härteausgleich in Form einer laufenden Rente ab 28. Februar 1968 zu bezahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger in erster Linie Zahlung einer Berufsschadensrente unter Berufung auf §206 BEG, hilfsweise die Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1968 und Zahlung einer Härteausgleichsrente nach §171 BEG verlangt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen erweiterten Klageantrag weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Die Revision ist teilweise begründet. I. Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, soweit mit ihr die Zahlung einer Rente begehrt wird. Da der Bescheid vom 15. März 1960 unanfechtbar sei, fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Sachentscheidung. Eine Änderung der für das Rentenwahlrecht maßgebenden Verhältnisse sei unbeachtlich, weil es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch ankomme. Die Antragsfristen des BEG-Schlußgesetzes seien versäumt. Im Härteausgleichsverfahren seien die Gerichte nicht befugt, den Entschädigungspflichtigen zu einer Leistung zu verurteilen. 1. Mit dieser Begründung kann die Zulässigkeit dieses Klageantrags nicht schlechthin verneint werden. a) Die Klage auf Zahlung der Rente nach §§81 ff BEG ist zulässig. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz das Rentenbegehren ausdrücklich auch auf §206 BEG gestützt und damit seinen http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397532 2 von 5 4/8/2023

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