- Quelle: beck-online DIE DATENBANK schädigende Einträge in Wikipedia vorgenommen hat, hält die Kammer eine Geldentschädigung in Höhe von 8.000,00 € für gerechtfertigt. 622. Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auch Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € bezüglich der erfolgten Abmahnung verlangen. Insoweit konnte der Kläger aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Unterlassung verlangen. Die Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von 80.000,00 € und einer 1,3-Gebühr sind nicht zu beanstanden. 63Die Entscheidung über die Zinsforderungen beruht auf § 291 BGB. 64Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 65Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Beschluss 66Der Streitwert wird auf 10.085,95 € festgesetzt. Zitiervorschlag: LG Koblenz Urt. v. 14.1.2021 – 9 O 80/20, GRUR-RS 2021, 420 �Verlag C.H.BECK oHG 2024 15 von 15 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-GRURRS-B-2021-N-420 © Verlag C.H.BECK oHG 2024 3/25/2024

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