- Quelle: beck-online DIE DATENBANK 31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2020 Bezug genommen (Bl. 60 f. d.A.). Die Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Schriftsätze eingereicht (Klägerseite: Schriftsatz vom 12.11.2020, Bl. 66 ff. d.A.; Beklagtenseite: Schriftsatz vom 03.01.2021, Bl. 71 f. d.A.). Entscheidungsgründe: 32Die Klage ist zulässig und begründet. 331. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz folgt aus § 32 ZPO. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde. Bei einer behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internet-Veröffentlichung ist dabei regelmäßig, und so auch hier, der Erfolgsort (auch) am Wohnort des Klägers gegeben (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09 -, BGHZ 184, 313-323, Rn. 8; LG Tübingen, Urteil vom 18.07.2012 - 7 O 525/10 -, Rn. 16, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.2017 4 W 737/17 -, Rn. 6, juris). Dieser befindet sich innerhalb des Bezirks des Landgerichts Koblenz. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71, 23 GVG. Im Übrigen ergibt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit gemäß § 39 ZPO auch aufgrund rügeloser Einlassung. 342. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 8.000,00 € sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.085,95 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. 35a. Nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand, dessen Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beanspruchen, wenn die Schwere der Beeinträchtigung eine solche Genugtuung erfordert und sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen und die dadurch verursachte nichtvermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders der Grad des Verschuldens und die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung sowie auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.11.1994 - VI ZR 56/94 -, BGHZ 128, 1-16; BGH, Urteil vom 24.11.2009 - VI ZR 219/08 -, BGHZ 183, 227-235, Rn. 11). Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches analog § 253 Abs. 2 BGB liegen hier vor. 36aa. Die beanstandete Bearbeitung des streitgegenständlichen Wikipedia-Artikels stellt eine objektiv schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. 37Die entsprechende Erstellung bzw. Bearbeitung erweist sich als Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 18.07.2012 - 7 O 525/10 -, Rn. 21, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013 - 4 U 78/13 -, Rn. 107, juris). Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Aufgrund der tatbestandlichen Weite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Eigenart als Rahmenrecht liegt die 8 von 15 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-GRURRS-B-2021-N-420 © Verlag C.H.BECK oHG 2024 3/25/2024

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