- Quelle: beck-online DIE DATENBANK dass Wirtschaftssanktionen aus menschen- bzw. strafrechtlichen Aspekten unzulässig seien und veröffentlichte dazu drei Beiträge in juristischen Fachzeitschriften“ und die hierin enthaltene Bezugnahme auf Saddam Hussein negativ gestaltet. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass für die vom isländischen Roten Kreuz geförderten Arbeiten des Klägers die Person Saddam Hussein keine Rolle gespielt habe. Der Beklagte habe den Namen Saddam Hussein eingefügt, um den Kläger in die Nähe dieser berüchtigten Person zu rücken und durch diese Assoziation dem wissenschaftlichen Ruf des Klägers zu schädigen. Auch dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten. 50Dies gilt ebenfalls bezüglich der Abänderung der „Reise zum iranischen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad“ in die Reise „zu einer Privataudienz des iranischen Präsidenten“ sowie für die Darstellung des Klägers als „Referenten“ einer Veranstaltung der Burschenschaft Normannia-Nibelungen unter dem Titel „Terrorismus - Freiheitskampf, Fanatismus oder staatlich gelenkte Gewalt?“. 51Es bedarf letztlich keiner Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang jede einzelne der vom Kläger angegriffenen Einträge den Kläger in seinen Rechten verletzt. Da streitgegenständlich nicht entsprechende Unterlassungsansprüche, sondern ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ist, genügt insoweit, dass die entsprechenden Einträge in ihrer Gesamtheit das Persönlichkeitsrecht des Klägers schwerwiegend verletzen. Dies ist hier der Fall. 52Der Beklagte hat zum einen mittels der Behauptung unwahrer Tatsachen, zum anderen mittels tendenziöser und einseitig negativer Darstellung dem Artikel des Klägers in Wikipedia ein ausgesprochen negatives Gesamtgepräge gegeben. Die vom Kläger insoweit geschilderten schwerwiegenden Nachteile in seinem geschäftlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen und persönlichen Ansehen sind vom Beklagten nicht bestritten worden und aufgrund der allgemein bekannten großen Reichweite von Wikipedia ohne weiteres nachvollziehbar. 53Der Beklagte handelte auch vorsätzlich und schuldhaft. Von einem vorsätzlichen Handeln war prozessual schon deshalb auszugehen, da der Beklagte dem entsprechenden Vorwurf des Klägers nicht entgegen getreten ist. Die Behauptung des Klägers ist dabei aber auch nachvollziehbar, denn das Vorgehen des Beklagten deckt sich mit dessen Vorgehen bzgl. anderer Personen. 54So ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.02.2019, dass der Beklagte gegenüber einer Theaterintendantin in fast identischer Art und Weise vorgegangen ist. Gegenüber jener Intendantin hat er „mit bestimmten Formulierungen („antizionistisch“ statt „israelkritisch“) und mit dem Löschen wahrer Informationen (Link zum K. Theater H., dessen Intendantin Frau S. war) mit der Begründung, er gehe nicht davon aus, dass dieses Theater relevant sei (obwohl es offenbar einen Wikipedia-Eintrag dazu gibt), den Eintrag über Frau S. mit geprägt“ (LG Hamburg, Urteil vom 20.02.2019 324 O 468/18 -, Rn. 124 ff., juris). Wie im vorliegenden Fall hat der Beklagte gegenüber vorgenannter Intendantin versucht, zum einen ihren beruflichen Werdegang bzw. ihre beruflichen Fähigkeiten aus nicht nachvollziehbaren Gründen durch Löschung eines Links zu einem Theater, dessen Intendantin sie war, abzuwerten und zum anderen, ihre politischen Einstellungen in ein möglichst negatives Licht zu rücken. Deutlich wird das Fehlen von sachlichen Kriterien bezüglich der von ihm vorgenommenen Einträge auch, wenn man betrachtet, dass der Beklagte einerseits, im Falle von Frau S…, deren Intendantentätigkeit für ein bestimmtes Theater für angeblich „nicht relevant“ hält und 12 von 15 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-GRURRS-B-2021-N-420 © Verlag C.H.BECK oHG 2024 3/25/2024

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