BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 -, zi\ert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die IG Farben ha>e ihren Sitz kon\nuierlich in Frankfurt am Main. 24Ein Anspruch auf Bruchteilsres\tu\on besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 2.HS VermG aber auch, wenn eine unmi>elbare oder mi>elbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligung des A an der IG Farben unterlag in Höhe von nom. 1.075.000,00 RM einer verfolgungsbedingten Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 aus rassischen, poli\schen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben, wobei dabei ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschni>s der Anordnung BKO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet wird. Ausweislich der Feststellungen des Landesamtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Hessen in seinem Teil-Beschluss vom 27. September 1954 sowie den Feststellungen im Beschluss des Landesamtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Hessen vom 4. Juni 1955 wurden nach Herrn v insgesamt IG Farben Ak\en in Höhe von nom. 507.500,- RM verfolgungsbedingt entzogen. Darüber hinaus ist einem Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmäch\gen des Geschädigten vom 18. November 1954 an das Landesamt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Hessen zu entnehmen, dass ein Betrag in Höhe von nom. 138.300,- RM Ak\en der IG Farben aus dem laufenden Depot des Herrn v veräußert wurde, um die fünRe Rate der Judenvermögensabgabe zu begleichen. 25Schließlich steht zur Überzeugung des Gerichtes auch fest, dass der auf dem Sperrdepot zugunsten des Finanzamtes Frankfurt am Main - Außenbezirk verbliebene Bestand am 3. September 1941 in Höhe von nom. 429.200 RM IG-Farben Ak\en ebenfalls verfolgungsbedingt verloren gegangen ist. Dabei hat die Kammer nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter gebotener Berücksich\gung der Beweisnot der NS-Verfolgten zu entscheiden. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus.

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