Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaRen Fällen mit einem für das
prak\sche Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen
gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 -,
BGHZ 53, 245 = juris Rdnr. 72). Der in Wiedergutmachungsmaterien typischerweise und auch
hier für die Klägerin konkret bestehenden Beweisnot ist daher nicht mit einer Herabsetzung
des Beweismaßes zu begegnen. Vielmehr gelten für sie insoweit die allgemeinen
Beweisregeln, mit der Folge, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei
ihr güns\ge Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 30. Juni 2014 - BVerwG 8 B 94.13 -, ZOV 2014, 174 = juris Rn. 5). Anders als in
den bislang von der Kammer entschiedenen Fällen (Urteil vom 26. September 2013 - VG 29 K
87.11 - , n.v., bestä\gt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014, a.a.O., und Urteil vom
23. Oktober 2014 - VG 29 K 67.12 -, n.v., Nichtzulassungsbeschwerde anhängig zu BVerwG 8 B
2.15), in denen Wertpapiere sich zu einem früheren Zeitpunkt nachweislich in einem Depot
eines Verfolgten befanden, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr, ohne dass
nachvollziehbar gewesen wäre, auf welche Weise dies erfolgt war, befanden sich die hier in
Rede stehenden Ak\en in einem Sperrdepot, so dass eine rechtsgeschäRliche Veräußerung
oder auch treuhänderische Übertragung durch Herrn v ausgeschlossen werden kann. Es
spricht somit alles dafür, dass die Ak\en der Vermögenseinziehung vom 30. Mai 1942
unterlagen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Ak\en von einer
nachträglichen Freigabe erfasst wurden. Denn ausweislich eines Schreibens des Finanzamtes
Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1950 waren von der am 8. Dezember 1943 erfolgten
Freigabe der gepfändeten und gesperrten Beteiligungen nur die zuvor an die Adop\vtöchter
des Herrn v übertragenen IG-Farben Ak\en in Höhe von insgesamt nom. 3.213.000,- RM
betroffen, nicht aber die hier in Rede stehenden Beteiligungen. 26Somit waren Beteiligung
des Herrn v an IG Farben in Höhe von insgesamt nom. 1.075.000,- RM von einem
verfolgungsbedingten Vermögensverlust betroffen, während das Unternehmen selbst, die IG
Farben, ihrerseits keiner schädigenden Maßnahme unterlag. 27Soweit die Beklagte der
Auffassung ist, § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG sei dahingehend auszulegen, dass entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 VermG - die Norm nur dann Anwendung
finde, wenn die unmi>elbare oder mi>elbare Beteiligung als solche zurückgegeben worden
sei - was hier nicht der Fall sei -vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht
anzuschließen. Nach der Überzeugung der Kammer bietet zum einen der Wortlaut des § 3