Deshalb wird das Berufungsurteil einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben
und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Hierbei wird das Berufungsgericht auch die inzwischen vorgelegten Aussagen des
Prof. Dr. Ba. (Niederschrift des Landgerichts Stuttgart vom 4. April 1957) und das in RzW 1973, 55
Nr. 4 veröffentlichte Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zu berücksichtigen
haben.
Was die Klägerin über ihr Leben während des Pogroms in Jassy am 29. und 30. Juni 1941
vorgetragen hat, reicht - auch unter dem Gesichtspunkt der Selbsteinschließung (BGH RzW 1966,
222 Nr. 49; 1970, 546 Nr. 13; Urteil vom 23. November 1972 - IX ZR 218/70, nicht veröffentlicht)
- für die Annahme haftähnlicher Bedingungen nicht aus (vgl. BGH RzW 1966, 332 Nr. 34).
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 15.11.1973 – IX ZR 189/72, BeckRS 1973, 31378813
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378813
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4/8/2023