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angeführten Art. 6 des polnischen Gesetzes vom 2. August 1926, da dieses Gesetz nur
Bestimmungen über das in Polen geltende interlokale Privatrecht trifft. Entgegen der von den
Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung erübrigen sich derartige
Feststellungen nicht. Denn abgesehen von der Frage, ob dem Berufungsurteil entnommen werden
kann, daß das Gericht einen Gegenbeweis gegen den im Verschollenheitsverfahren festgestellten
Zeitpunkt des Todes des Erblassers als geführt angesehen hat, würde die Wirkung der Feststellung
und die Zulässigkeit eines Gegenbeweises nach dem Heimatrecht bzw. dem französischen Recht zu
beurteilen sein. Hierzu hat aber das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Aus all diesen Gründen ist das Berufungsurteil aufzuheben und gemäß §565 Abs. 4 ZPO der
Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §225 BEG.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 9.11.1960 – IV ZR 139/60, BeckRS 1960, 31393562
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393562
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