- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 09.11.1960 – IV ZR 139/60LG Hamburg; OLG Hamburg30.03.1960 BeckRS 1960, 31393562 BGH, Urteil vom 09.11.1960 – IV ZR 139/60LG Hamburg; OLG Hamburg30.03.1960 Titel: BGH: Urteil vom 09.11.1960 - IV ZR 139/60 Normenkette: § 180 BEG Amtlicher Leitsatz: Rechtsvorschriften im Sinne des §180 BEG sind nicht nur deutsche, sondern auch ausländische Rechtsvorschriften, wenn die Feststellung des Zeitpunkts des Todes eines Verfolgten auf ihnen beruht und nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts oder anderen Rechtsvorschriften in Deutschland anzuerkennen ist. Verkündet am 9. November 1960 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. März 1960 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Die Klägerinnen, Mutter und Schwester des im Jahre 1918 geborenen Max Moses S., verlangen als dessen Erben bzw. Erbeserben die Zahlung einer Haftentschädigung. S. war polnischer Staatsangehöriger jüdischer Abstammung. Nachdem er im Jahre 1933 aus Deutschland nach Frankreich ausgewandert war, wurde er am 15. Oktober 1942 in Paris verhaftet und nach kurzem Aufenthalt in einem französischen Lager am 4. November 1942 nach Auschwitz transportiert. Seit diesem Zeitpunkt ist er verschollen. Das Tribunal civil de la Seine hat ihn am 2. Juli 1954 mit Wirkung vom 4. November 1942 für tot erklärt. Auf Grund dieser Todeserklärung hat das Amtsgericht Hamburg einen Erbschein dahin ausgestellt, daß S. von seinen Eltern je zur. Hälfte beerbt worden ist und auf Grund einer auf den 12. Dezember 1948 ausgestellten Sterbeurkunde seines Vaters einen zweiten Erbschein dahin, daß die Klägerin zu 1.) zu 1/4 und die Klägerin zu 2.) zu 3/4 dessen Erben geworden sind. Die Entschädigungsbehörde hat eine Haftentschädigung nur für die Zeit bis zum 4. November 1942 zugebilligt. Der hiergegen erhobenen Klage, mit der die Klägerinnen eine Entschädigung auch für http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393562 1 von 3 3/28/2022

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