Anspruchs gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV habe sich in der erneuten Verhandlung
ergeben, daß die Belastung des hier in Frage stehenden landwirtscha lichen Vermögens mit
langfris gen Verbindlichkeiten im Vertreibungszeitpunkt um 20.000 RM höher gewesen sei als
bisher angenommen. Daher sei der Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV auf
101.741 RM herabzusetzen. Ein Anspruch gemäß Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschri sei nicht gegeben.
Der Teil des Kaufpreises, den der Vorerwerber in bar habe entrichten müssen, sei weder ganz noch
teilweise in die freie Verfügungsgewalt der Beigeladenen gelangt. Der damalige Treuhänder Dr. von
T. habe die an ihn gezahlten Beträge zur Abdeckung der Schulden der Beigeladenen verwendet.
Eine solche
Verwendung des Kaufpreises schließe die Annahme aus, daß der Kaufpreis in die
freie Verfügung des Verfolgten gelangt sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat
zugelassene Revision der Klägerin, die als Erbeserbin in den Prozeß eingetreten ist, und die des
Beteiligten. Die Klägerin beantragt, unter Zurückweisung der Revision des Beteiligten hinsichtlich
des Hauptantrages das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderwei gen
Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt Verletzung
formellen und materiellen Rechts, insbesondere unrich ge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7.
FeststellungsDV. Der Beteiligte beantragt, unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das
angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Beklagte verp ichtet worden ist, einen
Vertreibungsschaden wegen Verlustes einer geldwerten Forderung von mehr als 225.200 RM
festzustellen; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderwei gen
Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er hält die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV für rich g und rügt
unrich ge Anwendung des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschri . Die Beigeladene
beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil durch
Rechtsausführungen. II. Die Revision des Beteiligten ist unbegründet (1.); auf die Revision der
Klägerin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderwei gen Verhandlung und
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (2.). 1.
Das Verwaltungsgericht hat dahin erkannt, daß die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers
einen Anspruch auf Schadensfeststellung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in Höhe
des von ihm in bar an den Vorerwerber entrichteten Kaufpreises hat, also in Höhe von 380.800
RM. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht - wie es in erster Linie angenommen
hat - durch § 88 VwGO gehindert gewesen wäre, die vom Ausgleichsamt nach § 8 Abs. 2 der 7.
FeststellungsDV getro ene Schadensfeststellung insoweit zu ermäßigen, als der vom Erwerber an
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den Vorerwerber entrichtete Barpreis den von diesem geleisteten Barpreis deshalb übers egen