Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt. Diese Gleichstellung hat nach ihrem Sinn und Zweck
entsprechend für den Bereich der 7. FeststellungsDV zu gelten. Darüber hinaus ist bei Anwendung
der herausgestellten Grundsätze zu prüfen, wie die Rechtsmacht des Dri en, der für den
Verfolgten gehandelt hat, begründet worden ist. War diese Rechtsmacht unter
verfolgungsbedingtem Zwang erteilt worden, so kann in der Regel bereits die Leistung des
Erwerbers an den Dri en nicht als eine Leistung an den Verfolgten gewertet werden, die in dessen
freie Verfügungsgewalt gelangt ist. Das gleiche wird grundsätzlich zu gelten haben, wenn die
Begründung der Rechtsmacht zwar nicht verfolgungsbedingt war, der Dri e bei der Disponierung
über den Kaufpreis aber die ihm zustehende Rechtsmacht nicht eingehalten hat, weil sein
Geschä sherr zur Gruppe der Verfolgten gehörte. Diesen Grundsätzen entspricht das
angefochtene Urteil nicht. Die Au assung des Verwaltungsgerichts, daß ein Kaufpreis in keinem
Fall als in die freie Verfügungsgewalt des Verfolgten gelangt anzuerkennen ist, wenn ein auf Grund
welcher Vorschri en auch immer eingesetzter Treuhänder den ihm in bar gezahlten Kaufpreis zur
Abdeckung bestehender Verp ichtungen des Verfolgten verwendet hat, ndet aus den
angeführten Gründen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV keine Stütze. Was unter freier
Verfügung im Sinne dieser Vorschri zu verstehen ist, kann entgegen der Au assung des
Verwaltungsgerichts auch nicht durch Rückgri auf konkursrechtliche Vorschri en ermi elt
werden; dieser Begri ist aus den in der 7. FeststellungsDV enthaltenen Vorschri en und deren
Sinngehalt so zu erschließen, wie vorstehend geschehen. Demgemäß kommt es im vorliegenden
Falle darauf an, unter welchen Voraussetzungen Dr. von T. Treuhänder der Beigeladenen geworden
ist, welche Rechtsmacht er als solcher im Verhältnis zur Beigeladenen besaß und aus welchen
Gründen - nicht aber an welchem Ort - ihm die Beigeladene die Verkaufsvollmacht erteilt hat, und
ob diese Befugnisse verfolgungsbedingt oder verfolgungsneutral begründet worden sind sowie in
welchem Umfang Dr. von T. im Falle einer verfolgungsneutral begründeten Rechtsmacht befugt
war, aus dem empfangenen Barkaufpreis Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu lgen, die in einer
nicht diskriminierenden Weise zu ihren Lasten begründet waren. Hierzu enthält das angefochtene
Urteil - vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu Recht - keine tatsächlichen
Feststellungen. Deshalb kann der Senat die Sache nicht abschließend entscheiden; das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderwei gen Verhandlung und
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Ihm obliegt es, die erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen zu tre en und sodann abschließend darüber zu be nden, inwieweit
der in bar entrichtete Kaufpreis in Höhe von 225.200 RM unter Berücksich gung der oben
herausgestellten Grundsätze als in die freie Verfügung der Beigeladenen gelangt zu beurteilen ist.
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Soweit das der Fall ist, ändert sich die bisher nach § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV getro ene