Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt. Diese Gleichstellung hat nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend für den Bereich der 7. FeststellungsDV zu gelten. Darüber hinaus ist bei Anwendung der herausgestellten Grundsätze zu prüfen, wie die Rechtsmacht des Dri en, der für den Verfolgten gehandelt hat, begründet worden ist. War diese Rechtsmacht unter verfolgungsbedingtem Zwang erteilt worden, so kann in der Regel bereits die Leistung des Erwerbers an den Dri en nicht als eine Leistung an den Verfolgten gewertet werden, die in dessen freie Verfügungsgewalt gelangt ist. Das gleiche wird grundsätzlich zu gelten haben, wenn die Begründung der Rechtsmacht zwar nicht verfolgungsbedingt war, der Dri e bei der Disponierung über den Kaufpreis aber die ihm zustehende Rechtsmacht nicht eingehalten hat, weil sein Geschä sherr zur Gruppe der Verfolgten gehörte. Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Die Au assung des Verwaltungsgerichts, daß ein Kaufpreis in keinem Fall als in die freie Verfügungsgewalt des Verfolgten gelangt anzuerkennen ist, wenn ein auf Grund welcher Vorschri en auch immer eingesetzter Treuhänder den ihm in bar gezahlten Kaufpreis zur Abdeckung bestehender Verp ichtungen des Verfolgten verwendet hat, ndet aus den angeführten Gründen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV keine Stütze. Was unter freier Verfügung im Sinne dieser Vorschri zu verstehen ist, kann entgegen der Au assung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch Rückgri auf konkursrechtliche Vorschri en ermi elt werden; dieser Begri ist aus den in der 7. FeststellungsDV enthaltenen Vorschri en und deren Sinngehalt so zu erschließen, wie vorstehend geschehen. Demgemäß kommt es im vorliegenden Falle darauf an, unter welchen Voraussetzungen Dr. von T. Treuhänder der Beigeladenen geworden ist, welche Rechtsmacht er als solcher im Verhältnis zur Beigeladenen besaß und aus welchen Gründen - nicht aber an welchem Ort - ihm die Beigeladene die Verkaufsvollmacht erteilt hat, und ob diese Befugnisse verfolgungsbedingt oder verfolgungsneutral begründet worden sind sowie in welchem Umfang Dr. von T. im Falle einer verfolgungsneutral begründeten Rechtsmacht befugt war, aus dem empfangenen Barkaufpreis Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu lgen, die in einer nicht diskriminierenden Weise zu ihren Lasten begründet waren. Hierzu enthält das angefochtene Urteil - vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu Recht - keine tatsächlichen Feststellungen. Deshalb kann der Senat die Sache nicht abschließend entscheiden; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderwei gen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Ihm obliegt es, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu tre en und sodann abschließend darüber zu be nden, inwieweit der in bar entrichtete Kaufpreis in Höhe von 225.200 RM unter Berücksich gung der oben herausgestellten Grundsätze als in die freie Verfügung der Beigeladenen gelangt zu beurteilen ist. ff tt ti ft fi ft ff ti tt fi tt ti ff ft ff ff fl ff tt ft ft Soweit das der Fall ist, ändert sich die bisher nach § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV getro ene

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