hat, weil der Vorerwerber zwischenzeitlich Hypothekenschulden ge lgt ha e und der Erwerber
wegen dieser Tilgung einen Schadensfeststellungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7.
FeststellungsDV hat. Bestände kra Gesetzes die von dem Beteiligten aus § 8 Abs. 2 und Abs. 1 Nr.
2 der 7. FeststellungsDV herausgelesene Wechselwirkung in Fällen der soeben beschriebenen Art,
so wäre § 88 VwGO kein rechtliches Hindernis für das Verwaltungsgericht gewesen. Ob dann das
im Vorprozeß ergangene Urteil des Senats, das die schon im ersten Urteil vom Verwaltungsgericht
vertretene Au assung gebilligt hat, einer von dem Beteiligten erstrebten Entscheidung gemäß §
144 Abs. 6 VwGO entgegengestanden hä e, kann o enbleiben (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juli
1965 - BVerwG III C 60.63 - auf S. 7 Mi e einerseits und auf S. 10 unten andererseits). Die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist deshalb zutre end, weil die Au assung des Beteiligten in
§ 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV keine Stütze ndet. Der Wortlaut dieser Vorschri ist - soweit er
hier in Betracht kommt - eindeu g und spricht gegen die Au assung des Beteiligten. Nach dieser
Vorschri gilt der Erblasser der Klägerin in seiner Eigenscha als Erwerber (vgl. hierzu § 1 Abs. 4
der Verordnung) "als unmi elbar Geschädigter hinsichtlich des von ihm ... an ... einen Vorerwerber
tatsächlich entrichteten, nicht in der
Übernahme von Verbindlichkeiten bestehenden
Kaufpreises, soweit dieser Kaufpreis nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist;
insoweit kann der Verlust an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch (§ 12 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. d und § 14 LAG) geltend gemacht werden". Nach dieser Regelung wird der Anspruch des
Erwerbers auf Schadensfeststellung in Höhe des von ihm in bar entrichteten Kaufpreises lediglich
durch einen Tatbestand beschränkt, nämlich dadurch, daß ein Teil des in bar entrichteten
Kaufpreises in die "freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist". Eine Wechselwirkung ist mithin
nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV lediglich zu § 8 Abs. 1 Nr. 1, nicht
aber zu Nr. 2 dieser Vorschri hergestellt worden. Dies hat auch - jedenfalls für Fälle der
vorliegenden Art - seinen guten Grund. Wer einen nach dem Feststellungsgesetz zu berechnenden
ungekürzten Schadensfeststellungsanspruch aus dem Objekt geltend machen kann, der soll
insoweit nicht auch noch eine Schadensfeststellung wegen Verlustes des Kaufpreises
beanspruchen können. Bei gegenteiliger Regelung hä e der Erwerber eine höhere
Schadensfeststellung zu beanspruchen gehabt, weil das Wirtscha sgut einem Verfolgten entzogen
worden war, denn bei einem "normalen Erwerb" hä e er wegen Verlustes dieses Wirtscha sgutes
lediglich eine Objektentschädigung beanspruchen können. Das hä e nicht dem Sinn und Zweck
der in der 7. FeststellungsDV getro enen Regelungen entsprochen. Dieser geht dahin, daß der
Erwerber in keinem Fall besser gestellt werden soll als er gestellt sein würde, wenn er von einem
Nichtverfolgten erworben hä e. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus der in § 8 Abs. 3 der 7.
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FeststellungsDV getro enen Regelung, die ihrerseits eine besondere, allerdings erst im