von T. ge lgt. Der Erblasser ha e nach den Ermi lungen des Ausgleichsamtes (Bescheid vom 14. August 1958) für des Gut 780.000 RM gezahlt und unter Übernahme der noch bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 399.200 RM einen Betrag von 300.800 RM in bar entrichtet. Mit Bescheid vom 31. August 1956 stellte das Ausgleichsamt zugunsten des Erblassers einen Vertreibungsschäden wegen Verlustes des Gutes A in Höhe des zuletzt festgestellten Einheitswertes von 596.600 RM und hierauf lastende Verbindlichkeiten in Höhe von 395.318 RM fest. Durch die Bescheide vom 29. September 1956 und 13. Dezember 1957 wurde dem Erblasser entsprechend dieser Schadensfeststellung eine Hauptentschädigung in Höhe von insgesamt 55.520 DM zuerkannt, der entsprechende Grundbetrag belief sich auf 52.965 DM. Nachdem das Ausgleichsamt im Januar 1958 erfahren ha e, daß das Gut A. der Beigeladenen entzogen worden war, hob es durch Bescheid vom 14. August 1958 den Feststellungsbescheid vom 31. August 1956 auf und stellte nunmehr zugunsten des Erblassers in Höhe des tatsächlich entrichteten Kaufpreises von 380.800 RM einen Vertreibungsschaden an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmark-Spareinlagen fest. Zugunsten der Beigeladenen erließ das Ausgleichsamt einen Vorbehaltsbescheid, durch den ein Vertreibungsschaden an land- und forstwirtscha lichem Vermögen in Hohe von 596.600 RM und darauf ruhende Verbindlichkeiten mit 399.200 RM festgestellt wurden. Nach erfolglosen Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 4. März 1963 unter Abweisung der Klage im übrigen das Ausgleichsamt für verp ichtet erklärt, für den Erblasser über die durch den Bescheid vom 14. August 1958 erfolgte Feststellung hinaus einen Vertreibungsschaden an landwirtscha lichem Vermögen in Höhe von 111.741 RM gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV festzustellen. Der Senat hat durch Urteil vom 8. Juli 1965 die auf Klagabweisung gerichtete Revision der Beigeladenen zurückgewiesen und auf die Revision des Erblassers das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderwei gen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, damit es prüfe, ob der Erblasser über die zu seinen Gunsten bereits festgestellten Beträge eine Schadensfeststellung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV beanspruchen oder sich hinsichtlich der bereits zuerkannten Hauptentschädigung auf Vertrauensschutz berufen könne. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25. Oktober 1967 das Ausgleichsamt für verp ichtet erklärt, zugunsten des Erblassers "über die durch den Vorbehaltsbescheid vom 14. August 1958 erfolgten Feststellungen hinaus einen Vertreibungsschaden am landwirtscha lichen Vermögen in Höhe von 101.741 RM festzustellen"; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird angeführt: Der Feststellungsanspruch des Erblassers könne sich allein auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der 7. FeststellungsDV stützen. Der Anspruch nach § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV sei fl fl ft ft ft tt tt tt ti ti bereits durch den angefochtenen Bescheid festgestellt worden. Hinsichtlich der Höhe des

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