Normenke en: § 1 Abs. 4 7. FeststellungsDV § 8 Abs. 1 Nr. 1 7. FeststellungsDV § 8 Abs. 1 Nr. 2 7. FeststellungsDV § 8 Abs. 2 7. FeststellungsDV § 8 Abs. 3 7. FeststellungsDV § 11a Abs. 2 S. 2 FG § 12 Abs. 3 FG § 245 Nr. 2 LAG § 249a Abs. 1 S. 2 LAG § 59 Abs. 2 BEG vorgehend: VG Minden, Entscheidung vom 25.10.1967 - 3 K 802/65 Fundstellen: BVerwGE 37, 176 Rechtskra : rechtskrä ig Schadensfeststellung an entzogenem Vermögen Feststellung des Kaufpreisverlustes und Objektentschädigung Tilgung von Verbindlichkeiten und freie Verfügung des Verfolgten Diskriminierende Geldleistungsverp ichtungen Verwaltungsstreitsache Beschluß Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren des Beteiligten auf 3.000 DM, für das Revisionsverfahren der Klägerin auf 5.000 DM festgesetzt. Dr. Sieveking Vierhaus Dr. Dodenho Türke Dr. Messerschmidt Verkündet am 11. Februar 1971 Reglin Amtsrat als Urkundsbeamter der Geschä sstelle hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1971 durch den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenho , Türke und Dr. Messerschmidt für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Revision des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltunsgerichts Minden vom 25. Oktober 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderwei gen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Soweit die Revision zurückgewiesen ist, hat der Beteiligte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht ersta ungsfähig. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten. I. Die Beteiligten streiten über die Frage, wie der Schaden festzustellen ist, der dem im Verlauf des zweiten Revisionsverfahrens gestorbenen Kläger (im folgenden Erblasser) und der Beigeladenen dadurch erwachsen ist, daß der Beigeladenen das Gut A. mit dem Vorwerk Al. im Jahre 1938 entzogen wurde und der Erblasser dieses Gut durch Vertreibung verloren hat, nachdem er es am 5. Juni 1943 von dem Vorerwerber - N. - erworben ha e. Der Vorerwerber ha e das Gut zu einem Kaufpreis von 844.000 RM gekau , diesen Kaufpreis durch Übernahme von Hypotheken in Höhe ff ff tt tt ft tt fl ft tt ti ft ft von 618.800 RM und durch Barzahlung in Höhe von 225.200 RM zu händen des Treuhänders Dr.

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