133 Zu Recht sieht das BayLfV in den angeführten Äußerungen nicht nur eine Ablehnung der Demokratie und des Rechtsstaats und damit konstitutiver und unverzichtbarer Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (vgl. dazu BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BVB 1/13 – juris Rn. 530 ff.), sondern auch "ein damit einhergehendes Widerstandsgepräge mit Umsturzphantasien", worin sich offensichtlich und eindeutig tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. 134 Die Antragstellerseite hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen dagegen eingewandt, die Äußerungen zum sogenannten "Bayern-Chat" könnten keine tatsächlichen Anhaltspunkte oder gar hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte begründen, weil die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft München gegen alle drei Beteiligten (Al. Os., Dr. An. Cy. und Ge. Ho.) inzwischen eingestellt worden seien. Denn in keinem der Fälle habe der behauptete Sachverhalt "mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit" (Ho.) belegt werden können. Im Falle Dr. Cy. habe schon nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden können, dass die ihr zugeschriebene Äußerung tatsächlich auch von ihr herrühre. Könne die Staatsanwaltschaft mit ihren polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen die entsprechenden Vorwürfe nicht belegen, dürfe sie der Verfassungsschutz auch nicht als Verdachtsmomente oder tatsächliche Anhaltspunkte heranziehen. Gegen die Parteimitglieder Cy. und Ho. seien im Übrigen vorsorgliche Parteiordnungsmaßnahmen eingeleitet worden, was die Distanz des Antragstellers zu den behaupteten Äußerungen belege. Al. Os. sei kein Mitglied des Antragstellers mehr, gleiches gelte für Pe. A. Geb. 135 Diese Einwände sind jedoch nicht geeignet, die Annahme konkreter und hinreichend verdichteter Anknüpfungspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die Beobachtung eines Beobachtungsobjekts durch die Verfassungsschutzbehörde, also die Sammlung und Auswertung von Informationen (s. Art. 5a Abs. 1 BayVSG n.F.), ist eine Maßnahme der Gefahrerforschung, d.h. eine Maßnahme zur Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Vorfeld konkreter Gefahren, und damit schon von Zielrichtung und Zweck etwas völlig anderes als die Verfolgung von Straftaten durch die Strafverfolgungsbehörden. Demgemäß genügen für die verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwelle – wie oben dargelegt – bereits Anhaltspunkte in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis, die geeignet sind, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Die Feststellung eines hinreichenden Tatverdachts einer Straftat ist weder Zweck noch Voraussetzung der Beobachtung durch den Verfassungsschutz. 136 Soweit die Antragstellerseite mit ihrem Einwand bezüglich des Chat-Beitrags von An. Cy. suggeriert, sie habe eine entsprechende Äußerung gar nicht getätigt, wird dies durch die im Auswertungsbericht des BayLfV vom 13. Dezember 2021 ebenfalls angeführte Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung vom 3. Dezember 2021 widerlegt: "Cy. sagte nach der Enthüllung, sie habe gar nicht zum Bürgerkrieg aufgerufen, sondern davor gewarnt: "Meine Befürchtungen gehen durchaus in die Richtung, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt zu dieser Destabilisierung kommen könnte, wenn Grundrechte (...) temporär oder auf Dauer außer Kraft gesetzt werden." Der volle Chat-Beitrag, der der SZ vorliegt, zeigt aber im Nachsatz von Cy., man wird "Polizei und Militär gegen uns in Stellung bringen"." 137 Die von Cy. damit angesprochene Deutung ihres Chat-Beitrags als "Warnung" sieht der Senat gerade unter Berücksichtigung des Kontextes des Chats als fernliegend und bloßen Rechtfertigungsversuch an. 138 Der nicht näher substantiierte Hinweis des Antragstellers, "vorsorglich Parteiordnungsmaßnahmen gegen die Parteimitglieder Cy. und Ho." eingeleitet zu haben, belegt unabhängig davon, dass die "vorsorglichen Parteiordnungsmaßnahmen" offensichtlich erst nachträglich infolge der bundesweiten Medienberichterstattung eingeleitet worden sind und deren Ausgang unbekannt bleibt, weder eine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit und nachhaltige Distanzierung von den geäußerten Ansichten dieser Personen. Da An. Cy. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch für die AfD Mitglied des Bayerischen Landtages und Ho. nach wie vor Beirat des AfD-Landesvorstandes ist, sind mit Blick auf den maßgeblichen Einfluss dieser Personen auf die weitere Entwicklung des Landesverbandes Bayern und die Gesamtpartei der AfD solche "vorsorglichen Parteiordnungsmaßnahmen" offensichtlich ungeeignet, die Verwertung dieser Äußerungen und Annahme hinreichend verdichteter Anknüpfungspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD durchgreifend in Frage zu stellen. Denn Beobachtungszweck und demgemäß Aufklärungsinteresse der streitgegenständlichen Beobachtung der AfD-Gesamtpartei mit Fokus auf Berührungspunkte zum Freistaat Bayern ist – wie dargelegt – gerade auch, aufzuklären, welchen Einfluss verfassungsrechtliche Bestrebungen für die künftige Entwicklung der AfD in Bayern und damit auch der AfD als Gesamtpartei haben und in welche Richtung sich die Partei letztlich entwickelt. 139 Der lapidare Hinweis des Antragstellers, Al. Os. und Pe. A. Gebhardt seien keine Mitglieder des Landesverbands Bayern der AfD (mehr), vermag die Verwertung dieser Äußerungen und die Annahme hinreichend verdichteter Anknüpfungspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gesamtpartei der AfD ebenfalls nicht durchgreifend infrage zu stellen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen (BA S. 63 Rn. 179), dass unabhängig davon, aus welchen Gründen die betreffenden Personen inzwischen nicht mehr Mitglied der Partei sind, Äußerungen gerade mit Blick auf die Beobachtung durch den Verfassungsschutz als Gefahrerforschungsmaßnahme jedenfalls dann zugerechnet und verwertet werden können, wenn sie wie hier zum Zeitpunkt der Äußerung (noch) als Parteifunktionär bzw. Parteimitglied abgegeben wurden. Dies gilt erst recht, wenn solche Äußerungen in entsprechenden Foren wie der Telegram-Chat Gruppe "Alternative Nachrichtengruppe Bayern" (mit der oben beschriebenen Zusammensetzung) gemacht wurden. 140 Ob entsprechend der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners (S. 10) der ehemalige Kreisvorsitzende und Landratskandidat der AfD Pe. A. Geb. weiterhin auf Twitter mit AfD-Symbolik auftritt und demgemäß weiter dem Umfeld der AfD zugerechnet werden kann, ist nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich.

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