112
Zu Recht sieht das BayLfV bei den weiterhin in der Partei aktiven Mitgliedern des aufgelösten Flügels gewichtige tatsächliche
Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die Behörde schildert in ihrer Beobachtungserklärung, es lägen Erkenntnisse
vor, wonach Äußerungen von Angehörigen des Flügels mit einem ethnokulturellen Volksbegriff einhergingen (S. 12 ff. der
Beobachtungserklärung). Hierfür zitiert die Beobachtungserklärung insbesondere Äußerungen von Bj. Hö. (aus einer Rede am
4.5.2019 in Greding und aus in einem Interview des COMPACT-Magazins 6/2019) und verweist auf weitere konkrete, vom
Verwaltungsgericht Köln (U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 – juris Rn. 556 ff. und 743) angeführte Äußerungen Hö.s. Die in diesen
Äußerungen verwendeten Formulierungen und Begriffe ("Umvolkung", Europa als "wirtschaftstechnokratisches Siedlungs- und
Ausbeutungsgebiet für alle Menschen dieser Welt", "autochthone Völker", "gewachsene Völker", "Volkstod", "Austausch des Volkes"
usw.) werden vom BayLfV als zentrale Begriffe eines ethnokulturellen Volksverständnisses bewertet. Diese Bewertung ist für den
Senat jedenfalls in der Gesamtschau von Quantität und Qualität der herangezogenen Äußerungen nachvollziehbar und einleuchtend
(vgl. zu einer entsprechenden Einordnung solcher und ähnlicher Begriffe BVerfG, U.v. 17.1.2017 – BVerfGE 144, 20 – juris 637 ff.). Die
Verschwörungserzählungen vom "Ethnopluralismus" und vom "Großen Austausch" gehen von einer vorgeblich vorherrschenden
"ethnokulturellen Identität" der europäischen Völker aus, die durch die Masseneinwanderung kulturfremder Einwanderer bedroht sei
(vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2020 – 10 CE 19.2517 – juris Rn. 17) und legen damit einen dem Volksbegriff des Grundgesetzes und der
Menschenwürdegarantie widersprechenden ethnokulturellen Volksbegriff zu Grunde (für den Flügel ebenso OVG Berlin-Bbg, B.v.
23.6.2021 – OVG 1 N 96/20 – juris Rn. 9 f.; VG Köln, U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 – juris Rn. 656). Wie das Bundesverfassungsgericht
festgestellt hat, wird das "Volk", von dem gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland
ausgeht, "von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellten Personen" gebildet. Für die
Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit
von entscheidender Bedeutung. Die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Voraussetzung für den gleichen staatsbürgerlichen Status,
der einerseits gleiche Pflichten, zum anderen auch die Rechte begründet, durch deren Ausübung die Staatsgewalt in der Demokratie
ihre Legitimation erfährt (BVerfG, U.v. 31.10.1990 – 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 – juris Rn. 54; BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris
Rn. 690). Ein ausschließlich aus ethnischen bzw. ethnokulturellen Kategorien gebildeter ("völkischer") Volksbegriff widerspricht jedoch
dem Volksbegriff des Grundgesetzes und der Menschenwürdegarantie, denn die Menschenwürde im Sinn des Art. 1 Abs. 1 GG
umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede; ein rechtlich abgewerteter
Status aller, die der so verstandenen Volksgemeinschaft abstammungsmäßig nicht angehören, ist damit nicht vereinbar (BVerfG, U.v.
17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 688; ebenso VG Köln, U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 – juris Rn. 217 ff; siehe auch S. 15 der
Beobachtungserklärung).
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Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren weder die vom Antragsgegner herangezogenen Äußerungen noch deren Deutung im
Sinne eines ethnokulturellen Volksbegriffs substantiiert in Zweifel gezogen. Der Antragsteller befasst sich allenfalls mit dem
Redebeitrag von Be. No. am 4. Mai 2019 in Greding. Zu den zahlreichen Äußerungen von Bj. Hö., dessen zentrale Rolle innerhalb des
Flügels er nicht in Frage stellt, verweist er lediglich pauschal auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 17. Juni 2021 im Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht Köln. Der entsprechende Schriftsatz (S. 553 bis 670) beschäftigt sich dabei auch mit Äußerungen Hö.s, nicht
jedoch mit denen, die der Antragsgegner angeführt bzw. auf die er Bezug genommen hat und erst Recht nicht mit dem Gesamtbild, das
diese Äußerungen der zentralen Führungsperson des Flügels im Hinblick auf dessen Volksverständnis vermitteln.
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Auf die Frage, ob auch die vom Antragsgegner angeführten, von Bj. Hö. bei einer Rede am 14. Februar 2020 in Kulmbach verwandten
Begriffe der "Selbstbefreundung" und der "Schleusenzeit" (vgl. ausführlich Antwort der Staatsregierung auf eine kleine Anfrage des
Abgeordneten Graupner vom 20.11.2020, LT-Drs. 18/10298: "Selbstbefreundung" als "verharmlosende Umschreibung der Absicht, ein
ethnisch homogenes Volk zu schaffen" und "Schleusenzeit" als der "diagnostizierte Niedergang des Staates (...) verbunden mit dem
Aufbruch zu etwas Neuem, das sich gegen die vermeintliche Auflösung des deutschen Volks richtet"; im gleichen Sinne auch
Verfassungsschutzbericht Bayern 2020, S. 153 f.) bzw. die Äußerungen von Be. No. am 4. Mai 2019 in Greding auf einen solchen
Volksbegriff hinweisen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an, da sich hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte für ein verfassungsfeindliches Volksverständnis bereits aus den anderen genannten Äußerungen ergeben.