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2. bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung
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die in der unter der URL https://www...bayern.de/ueberuns/medien/pressemitteilungen/halbjahresinformationen-verfassungs-schutzbayern-2022/ veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin, nämlich (soweit nachfolgend
unterstrichen)
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"He.: Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen Bayerns Innenminister Jo. He. stellt Verfassungsschutzinformationen für das
erste Halbjahr 2022 vor: Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen – AfD als Beobachtunqsobjekt aufgenommen
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"Extremisten lieben Krisen!" Auf diese Formel brachte Bayerns Innenminister Jo. He. die aktuellen Entwicklungen bei der Vorstellung
der Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2022. Nach dem Abflauen der Coronaproteste bestimme nunmehr der
russische Angriffskrieg und seine Folgen auch in den extremistischen Szenen die Dynamik. Die steigende Inflation, Sorgen vor
Einschränkungen bei der Energieversorgung und einem möglichen wirtschaftlichen Abschwung verunsicherten die Bevölkerung.
"Umso wichtiger ist, dass die Bundesregierung endlich langfristige Lösungen entwickelt und eine funktionierende und bezahlbare
Energieversorgung sicherstellt", mahnte He. Problematisch sei insbesondere auch, dass Extremisten bei ihren
Mobilisierungsversuchen bewusst 'unverdächtig' auftreten, um so möglichst unbemerkt ihren Einfluss in breitere Gesellschaftsschichten
auszubauen. "Die Menschen dürfen sich nicht täuschen lassen und den Extremisten auf den Leim gehen", rät He. "Unsere
Verfassungsschützer sind jedenfalls höchst wachsam."
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Wie He. weiter erklärte, ist nunmehr auch die AfD noch stärker in den Fokus der Verfassungsschützer qerückt. "Aufgrund der
Entscheidunq des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die AfD als Verdachtsfall zu führen, hat auch das Bayerische Landesamt die
Beobachtunq der Gesamtpartei aufgenommen." Hierdurch soll aufgeklärt werden, inwieweit Bestrebungen in der AfD als Gesamtpartei
vorliegen, die den Kernbestand der Verfassunq zu beeinträchtigen oder zu besei-tiqen versuchen. Nicht unter Beobachtung stünden
jedoch die Mitglieder AfD-Landtagsfraktion, da hierfür die höchstrichterlichen Anforderungen nicht erfüllt seien. (...)"
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zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder
dies durch Dritte vornehmen zu lassen;
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3. binnen drei Werktagen nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen,
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a) dass die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung des Antragstellers als "Beobachtungsobjekt",
insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war;
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b) dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung des Antragstellers als
"Beobachtungsobjekt", insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war;
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c) dass die in der unter der URL https://www...bayern.de/ueberuns/medien/pressemitteilungen/halbjahresinformationen-verfassungsschutz-bayern-2022/ veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf den Antragsteller, nämlich (soweit
nachfolgend unterstrichen) – Text siehe oben Nr. 2. – rechtswidrig waren.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht habe die Eilanträge des Antragstellers zu Recht und im Einklang mit der verfassungsschutzrechtlichen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei das BayVSG auch auf
politische Parteien anwendbar; dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungs- als auch des
Bundesverfassungsgerichts nicht zweifelhaft. Auch Art. 31, Art. 21 Abs. 5 GG und die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des
Bundes für Parteien stünden dem nicht entgegen. Die Verfassungsschutzgesetze der Länder hätten nämlich gerade keine
parteispezifischen Regelungen zum Gegenstand, sondern bestimmten die Beobachtung von (verfassungsfeindlichen) Bestrebungen,
worunter auch Parteien zu subsumieren seien, sofern sie den gesetzlichen Bestrebungsbegriff erfüllten.
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Das Grundrecht der Meinungsfreiheit werde nicht dadurch verletzt, dass das BayLfV als Grundlage für die Beobachtung an die Inhalte
von Meinungsäußerungen angeknüpft habe, die Ausdruck des Bestrebens seien, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beseitigen. Der Verfassungsschutz dürfe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2022 (1 BvR 98/21 –
NJW 2022, 3727) aus Meinungsäußerungen und weiteren Aktivitäten Schlüsse ziehen und damit auch eine Vereinigung beobachten,
um – wie hier – festzustellen, in welche Richtung sich die Partei entwickle. Hinzu komme im Übrigen, dass sich die aktiv-kämpferische
Haltung von Teilen der AfD hinsichtlich der Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bereits aus den vorgelegten
Beweismitteln ergebe.