166
Für die Ermittlung des Erklärungsinhalts ist entscheidend darauf abzustellen, wie der (durchschnittliche) Empfänger die Äußerung
entsprechend der auch im öffentlichen Recht geltenden Regeln der §§ 133, 157 BGB bei objektiver Würdigung verstehen kann. Auch
wenn die in der Formulierung nach dem Gedankenstrich verwendete Aussage "AfD als Beobachtungsobjekt aufgenommen" eine
zutreffende Tatsache enthält, so wird dem durchschnittlichen Adressaten bzw. Leser der Pressemitteilung durch den Zusammenhang
mit dem ersten Teil der Formulierung "Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen" vermittelt, die AfD und damit auch der
bayerische Landesverband der Partei sei Teil dieser extremistischen Szene. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung,
ein durchschnittlich verständiger Leser würde die Aussage so verstehen, dass eine Beobachtung dahingehend stattfinden soll,
inwieweit der Antragsteller ein Teil dieser Szene ist, ist nach Auffassung des Senats eher fernliegend.
167
Eine Veranlassung dafür, auf den Antrag des Antragstellers hin insoweit nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 928, 890 ZPO (zur
Unanwendbarkeit des § 172 VwGO bei Vollstreckung gegen die öffentliche Hand in allen Fällen des Unterlassens vgl. Kraft in
Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 172 Rn. 2 m.w.N.) ein Ordnungsgeld anzudrohen, sieht der Senat mangels diesbezüglichen
Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers nicht. Es bestehen unabhängig von der materiellen Rechtskraftwirkung der Entscheidung
des Senats und der Bindung des Antragsgegners an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) keine Anhaltspunkte dafür und es ist für
den
Senat
auch
sonst
nicht
ersichtlich,
dass
der
Antragsgegner
der
ihm
insoweit
durch
den
Senat
auferlegten
Unterlassungsverpflichtung nicht umgehend nach Bekanntgabe dieser Entscheidung nachkommen wird (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v.
15.11.2021 – 1 S 121/21 – juris Rn. 28). Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner im bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der ihm durch Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 auferlegten Verpflichtung, bis zu
dessen Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig keine nachrichtendienstlichen Mittel im Sinne
von Art. 8 BayVSG und Art. 9 bis Art. 19a BayVSG a.F. anzuwenden, offensichtlich nachgekommen ist und dagegen keine
Beschwerde eingelegt hat.
168
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der Antragsgegner unter Berücksichtigung
sämtlicher Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nur zu einem unbedeutenden Rest unterliegt.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1
und Abs. 2 GKG. Bei der Bemessung des Streitwerts der Anträge zu 1. a) und b), 2. und 3. hat sich der Senat bezüglich der Bedeutung
der Sache für den Antragsteller nicht an der Höhe der jeweils beantragten maximalen Ordnungsgeldhöhe (§ 52 Abs. 1 GKG) orientiert
(so VG Köln, U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 – juris Rn. 1001), sondern jeweils den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde
gelegt. Da die Entscheidung die Hauptsache jedenfalls in zeitlicher Hinsicht im Wesentlichen vorwegnimmt, ist der anzusetzende
Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro je Streitgegenstand nicht gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
zu mindern.
170
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).