tungsgerichtshof diese Entscheidung mit Beschluss vom 14. Oktober 2023 (2 B 1423/23)
aufgehoben hat, was sie offenbar nicht anerkennen will und auch damit ihre fehlende
Rechtstreue belegt. Der nun auf Instagram getätigte Aufruf legt hinreichend nahe, dass
sie auf der streitgegenständlichen Versammlung die Einzigartigkeit des Holocausts relativieren wird, indem sie Israel in den Kontext der Reichspogromnacht und der dort begangenen Verbrechen stellt. Vor dem Hintergrund der bereits getätigten Aufrufe der Antragstellerin, insbesondere der Tatsache, dass sie die Terrorangriffe der Hamas gegen
die Zivilbevölkerung in Israel als legitimen bewaffneten Widerstand verharmlost, musste
es die Antragsgegnerin nicht abwarten, dass die Antragstellerin auf der geplanten Veranstaltung am Gedenktag der Reichspogromnacht Straftaten billigt oder in strafbarer Weise den Holocaust relativiert.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin das Vorlie-
gen von milderen Mitteln nachvollziehbar verneint. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 HVers-FG
setzt ein Verbot einer Versammlung voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen. Dies
ist vorliegend der Fall. Denn wie sich aus dem oben dargestellten Verhalten der Antragstellerin ergibt, bietet diese als Anmelderin nicht die notwendige Gewähr für einen friedlichen Verlauf der Versammlung. Sie äußerte sich vielmehr, dass sie den Kampf auf die
Straße tragen will und zeigt sich damit gewaltbereit. Die Auflösung einer zunächst begonnenen Versammlung wäre vorliegend kein milderes Mittel, weil dann die hier mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Rechtsgutsverletzungen, insbesondere die Billigung von Straftaten, schon erfolgt wären. Auch Beschränkungen wären kein milderes
Mittel, denn die Antragstellerin hat durch ihr bisheriges Verhalten vor, auf und nach Versammlungen gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, staatlichen Anordnungen nachzukommen. Beispielhaft kann hierfür die Versammlung am 7. Oktober 2023 in Berlin-Neukölln
genannt werden, bei der die Antragstellerin ebenfalls Anmelderin war und strafbare Äußerungen nicht unterbunden hat. Es kam zu einer so großen Zahl an Straftaten, so dass
die Versammlung aufgelöst werden musste. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs, den weiteren Äußerungen der Antragstellerin etwa am 13. Oktober 2023 und
der erst kürzlich eingeleiteten Strafverfahren im Zusammenhang mit Versammlungen
ist auch weiterhin keine Bereitschaft erkennbar, dass sie sich nun rechtstreu verhalten
wird. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin als Anmelderin das Geschehen der laufenden Versammlung maßgeblich beeinflussen kann. Ihre Unzuverlässigkeit schlägt daher
auf die Versammlung durch. Aus diesem Grund kann es entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts auch kein milderes Mittel darstellen, einen anderen Ort innerhalb
der Stadt Frankfurt am Main für Versammlungen der Anmelderin zu wählen. Weil die Antragstellerin eindeutig Partei für die Terrortaten der Hamas ergreift und sie selbst zu diesem Thema sprechen will, ist nicht zu erwarten, dass sie während der Versammlung antisemitische Teilnehmer ausschließen und Straftaten unterbinden wird. Dies gilt umso
mehr, als sie – wie ausgeführt – den Jahrestag der Reichspogromnacht mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu nutzen wird, erneut strafbare Äußerungen zu tätigen.
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Soweit sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Versammlungsbehörde auf das
Schutzgut der öffentlichen Ordnung abstellen, findet dies allerdings keine Grundlage in
§ 14 Abs. 2 HVersFG, da jedenfalls ein Versammlungsverbot lediglich auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gestützt werden kann.
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3. Die Antragstellerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
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