1
Die gemäß §§ 146, 147 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – fristgerecht eingelegte
und inhaltliche begründete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den oben genannten
Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig und begründet.
2
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. November
2023 gegen das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot der für den 9. November 2023 geplanten Versammlung zum Thema „Nie wieder Faschismus – Erinnerung an
die Reichspogromnacht wachhalten, Antisemitismus bekämpfen!“ zu Unrecht stattgegeben. Denn die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin erweist sich nach
der im Eilverfahren allein möglichen und zugleich gebotenen summarischen Prüfung als
voraussichtlich rechtmäßig.
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1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet.
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2. Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot ist § 14 Abs. 2 Satz 1
Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG). Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, wobei das Verbot voraussetzt, dass Beschränkungen nicht ausreichen.
5
Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 HVersFG ist stets die besondere Bedeutung der verfassungsrechtlich verankerten Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz –
GG – und Art. 14 Hessische Verfassung – HV – zu beachten. Denn Beschränkungen sind
im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit auszulegen (vgl. zu
Art. 8 GG: BVerfG, Beschluss vom 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris Rn. 14).
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Eine unmittelbare Gefährdung setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher, jedenfalls aber hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20; VGH BW, Urteil
vom 22.03.2022 – 1 S 2284/20 –, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2019 –
15 B 771/19 –, juris Rn. 7). Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit
sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss 21.11.2020 − 1 BvQ 135/20 −, Rn. 11; zum Ganzen: Baudewin, Öffentliche Ordnung und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 290 ff.).
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Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Die von der
Antragsgegnerin geltend gemachte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigt
das Verbot der Versammlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG. Unter Berücksichtigung
und unter Abwägung der durch Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV geschützten Versammlungsfreiheit der Antragstellerin mit entgegenstehenden Interessen der Allgemein-
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