sei. Daraufhin bat Herr N... mit Schreiben vom 5. Januar 1938 darum, die im Jahre 1880
von seinem verstorbenen Vater gegründete Eier-Großhandlung im Firmenregister noch
nicht zu streichen, sondern ihm eine Frist bis zum 1. Oktober 1938 zu geben. Er hoffe, im
Frühjahr seinen Großhandel wieder aufzunehmen. Die Streichung seiner Firma würde für
ihn eine große Härte bedeuten, den Wiederaufbau des Geschäftes sehr erschweren und
zudem seine Existenz in Frage stellen. Mit Schreiben vom 21. Juni 1938 stimmte Herr ...
der Löschung seiner Firma zu. Am 22. Juni 1938 wurde die Firma „... N...aus dem Handelsregister gelöscht.
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Im Rahmen eines Verfahrens über die Feststellung eines Schadens im beruflichen Fortkommen des Herrn N... und seiner Ehefrau, welches von dessen Erben geführt wurde,
wurde beantragt, den Schadensbeginn auf den 1. Oktober 1935 festzusetzen. Der Schaden im beruflichen Fortkommen der Ehefrau wurde am 4. Oktober 1963 durch Vergleich
beendet, in dem als Schadensbeginn ebenfalls der 1. Oktober 1935 benannt wurde. Der
Ausgang des Verfahrens für Herrn N... ist in der vorliegenden Verwaltungsakte nicht dokumentiert.
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Mit Schreiben vom 20. Juni 1994 präzisierte die Klägerin ihren Globalantrag vom 22. Dezember 1992 auf den Vermögenswert des Betriebsvermögens der Firma L....
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Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte den Antrag der
Klägerin auf Entschädigung für den Verlust des Unternehmens „...durch Bescheid vom
15. Juli 2013 ab. Zwar sei ein fristgerechter Antrag der Klägerin auf Entschädigung für
den Verlust des Unternehmens gestellt worden und Herr... sei jüdischen Glaubens gewesen, womit auch der Gewerbebetrieb als „jüdisch“ einzustufen sei. Jedoch sei der Geschäftsbetrieb vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz
vom 14. Juni 1938 (RGBl. I, S. 627) eingestellt worden. Es liege die Vermutung nahe,
dass sich Herr N...aus gesundheitlichen und kaufmännischen Erwägungen beruflich umorientierte und den Betrieb einstellte. Indizien für eine verfolgungsbedingte Veräußerung
lägen nicht vor. Bei der sogenannten „Selbstliquidation bzw. Eigenliquidation“ greife die
Vermutungswirkung des § 1 Abs. 6 Satz 2 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
– VermG i.V.m. Art. 3 REAO nicht ein. Die Klägerin habe einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust nicht nachgewiesen.
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Hiergegen hat die Klägerin durch am 13. August 2013 bei dem Gericht eingegangenen
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Die Klägerin beantragt,
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Schriftsatz Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust liege vor. Spätestens ab dem Jahr 1935 seien jüdische Unternehmen im Bereich
des Eierhandels von der Zuteilung von Handelsware ausgeschlossen gewesen. Eine zentrale Rolle spiele dabei die Gründung der Wirtschaftlichen Vereinigung des Deutschen Eierhandels. Die Richtzahltabelle Nr. 138 sehe für zwei Beschäftigte einen Ersatzeinheitswert von 3.500 RM vor, welcher nach der Vervierfachung einen Betrag von 14.000 RM
ergebe. Hieraus folge eine Entschädigungssumme i.H.v. 7.158,09 €.
die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Bescheides vom 15. Juli 2013
zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin Berechtigte ist, und ihr für den
Eigentumsverlust eine Entschädigung in Höhe von 7.158,09 € zzgl. Zinsen nach
NS-VEntschG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
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