Gericht: Entscheidungsdatum: Rechtskraft: Aktenzeichen: Dokumenttyp: Quelle: LG Neubrandenburg 64. Strafkammer Normen: § 206a StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO 11.09.2017 ja 64 Ks 3/17, 64 Ks 3/17 - 111 Js 28330/13 (136) Beschluss Strafverfahren wegen Beihilfe zum Mord: Kostenent- scheidung nach Verfahrenseinstellung eines SS-Prozes- ses wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten Orientierungssatz 1. Dem Ausnahmecharakter des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, der durch das gesetzgeberische Ziel geprägt ist, dem allgemeinen Billigkeitsempfinden offenkundig widersprechende Auslagenerstattungen zu verhindern, wird nur dann Rechnung getragen, wenn bereits an die Schwere und Offenkundigkeit des Tatverdachts als Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm auf Verfahrenseinstellungen vor Abschluss der Beweisaufnahme oder außerhalb der Hauptverhandlung besondere Anforderungen gestellt werden (Anschluss OLG Jena, 11. Januar 2007, 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254).(Rn.14) 2. Erst wenn der gegen den Angeschuldigten bestehende Verdacht bewertet worden ist und sich die offenbare Unbilligkeit einer Auslagenerstattung ergibt, ist im Rahmen des auf der Rechtsfolgenseite der Vorschrift auszuübenden gerichtlichen Ermessens zu entscheiden, ob dem Angeschuldigten die Auslagenerstattung wegen dieser Unbilligkeit versagt wird oder nicht, wobei weitere, das Unbilligkeitsurteil abschwächende oder verstärkende Umstände wie etwa der Eintritt des Verfahrenshindernisses vor oder nach Erhebung der Anklage oder eine Flucht des Angeschuldigten zu berücksichtigen sind.(Rn.14) Tenor 1. Das Verfahren wird gemäß § 206a StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Gründe I. 1 Mit Anklageschrift vom 23.2.2015 legte die Staatsanwaltschaft Schwerin dem Angeklagten Beihilfe zum Mord in mindestens 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Last. Sie warf ihm vor, durch seine Tätigkeiten als Sanitäter und Angehöriger der SS-Sanitätsstaffel im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau in der Zeit vom 15.8. bis zum 14.9.1944 das arbeitsteilige Lagergeschehen und insbesondere den ihm bekannten „industriellen“ Ablauf der dort vorgenommenen Massentötungen unterstützt und gefördert zu haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft trotz des hochbetagten Alters des Angeklag- Seite 1 von 5 -

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